In einem Lokal-Blättchen finde ich eine interessante Geschichte zum Thema Corona und Vertragsrecht. Zur Erstattung von Beiträgen für ein Fitness-Studio, das auf behördliche Anweisung hin schließen muss, antwortet ein sicherlich rein rechtlich sehr sattelfester Rechtsanwalt: „Es gilt das allgemeine Vertragsrecht, Es wird für eine Leistung gezahlt, der Betreiber kann die Leistung aber nicht erbringen. Nach meinem Dafürhalten muss der Betrag erstattet werden“, sagt Rechtsanwalt C. aus Soest. Ja, so ist das wohl, aber malen wir uns doch mal das Szenario aus, falls jeder Kunde dieses Studios sich um eine Erstattung bemühen würde.
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Kein Betreiber wäre in der Lage, die zusammen kommende Summe auszuzahlen, vor allem weil wohl auch alle, die nicht zum Sport gehen und zu den sogenannten Karteileichen zählen, die Gelegenheit auch gleich nutzen würden. Und wohlgemerkt, es geht nicht um Argumente für eine außerordentliche Kündigung, es geht um die Erstattung der Beiträge vom 1. Tag der Schließung an.
Corona trifft Angebote von hohem sozialen Wert
Das Thema „Gebühren für das Fitness-Studio“ spiegelt wunderbar die aktuelle Problematik der Corona-Krise, der sich Betreiber von Fitness-Studios, Tanzschulen oder sonstiger Angebote mit hohem sozialen Wert stellen müssen. Die Liquidität bricht ein und ein weiteres Abbuchen der Beiträge so als wäre nichts gewesen werden sich die Kunden nicht gefallen lassen.
Hilfsprogramme werden allenfalls mit günstigen Darlehen aushelfen können. Einem großen Teil dieser Unternehmen wird das nichts nutzen, da sie nach der Bewältigung der Corona-Pandemie vor den Trümmern ihrer Existenz stehen und ganz nebenbei noch einen Haufen Schulden haben.
Betreiber sind nun angehalten, möglichst kreativ mit dem Thema umzugehen und z.B. Beitragsstornierungen anzubieten, bevor größere Summen als Rückerstattungsanspruch zusammenkommen. So kann wenigstens der Kundenstamm gerettet werden und man verhindert, dass Kunden die Corona-Krise nutzen, um sich bequem und einfach der Beitragspflicht zu entziehen und Kündigungsfristen quasi ignorieren zu können.
Gutscheine keine Lösung
Auch die aktuell angedachten Gutscheinlösungen könnten für die Kunden von Fitness-Studios zum Einsatz kommen. Hier befürchten Verbraucherschützer allerdings, dass sich Betreiber von Fitness-Studios dagegen zur Wehr setzen werden, denn es würde nichts anderes bedeuten, als dass die zahlungsfreie Zeit nach hinten verschoben wird.