Die BaFin hat den Vertrieb und Verkauf von CFDs mit Nachschusspflicht (Contracts for Difference) an Privatkunden verboten. Für die privaten Anleger seien diese Differenzkontrakte zu riskant, teilte die Finanzaufsicht am 8. Mai 2017 mit. Anbieter von Differenzkontrakten haben nun noch drei Monate Zeit, ihre Geschäftsmodelle anzupassen.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Bei CFDs mit Nachschusspflicht spekulieren die Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten. Dadurch lassen sich zwar schon mit vergleichsweise geringen Einsätzen hohe Gewinne erzielen, aber auch das Verlustrisiko ist enorm. Durch die Nachschusspflicht können die Verluste den Einsatz bei Weitem übersteigen. Die BaFin sieht für Privatkunden ein unkalkulierbares Verlustrisiko, das sein ganzes Vermögen erfassen kann und hat im Sinne des Anlegerschutzes nun verboten, dass solche Produkte privaten Kunden angeboten werden.
Bonitätsanleihen sind im vergangenen Jahr ebenfalls ins Visier der Finanzaufsicht geraten. Auch hier hält die BaFin das Risiko für Privatanleger für zu groß. In diesem Fall konnten die Anbieter ein Verbot allerdings noch abwenden, indem sie sich zu Selbstbeschränkungen verpflichtet haben, u.a. dürfen Bonitätsanleihen, die in bonitätsabhängige Schuldverschreibungen umbenannt wurden, nicht mehr an risikoscheue Anleger vermittelt werden.
CFDs mit Nachschusspflicht – Bafin schützt Verbraucher
„Die BaFin macht ernst in ihrer Rolle als Verbraucherschützer. CFDs und Bonitätsanleihen werden nicht die letzten Finanzprodukte sein, die von der Finanzaufsicht geprüft, reguliert oder sogar verboten werden“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT. Erst Anfang des Jahres hatte die Finanzaufsicht vor binären Optionen gewarnt und wird den Finanzmarkt sicher noch weiter unter die Lupe nehmen.
„Das alles zeigt, dass es eine Vielzahl von spekulativen Finanzprodukten gibt, deren Risiken von privaten Anlegern gar nicht abgeschätzt werden können. Allerdings haben sie einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Das heißt: Anlegern mit einer geringen Risikoneigung dürfen keine riskanten Geldanlagen angeboten werden. Ebenso müssen die Anleger in den Anlageberatungsgesprächen umfassend über die Risiken aufgeklärt werden. Anderenfalls können geschädigte Anleger auch Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.
Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/kapitalanlagerecht