Diskussionen um das verschwundene Gold der BWF-Stiftung füllen aktuell das Internet. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugs, die BaFin ist involviert, denn offensichtlich verfügte die vermeintliche Stiftung nicht über die notwendigen Genehmigungen für Bankgeschäfte wie den Goldhandel. Aktuell werden Unterlagen, die bei einer umfangreichen Razzia sichergestellt wurden untersucht und es dringt recht wenig an die Öffentlichkeit. „An den Spekulationen wollen wir uns hier nicht beteiligen“, so Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek von der auf Vermittlerhaftung spezialisierten Münchener Wirtschaftskanzlei „Peres & Partner“, allerdings sollten die Vermittler der umstrittenen Kapitalanlage wissen, was auf sie zukommen kann, denn Anlegerkanzleien deutschlandweit wetzen bereits die Messer und raten, Verantwortliche, Berater und Vermittler der BMF-Stiftung auf Schadensersatz zu verklagen. Anlegerschutzkanzleien werben explizit damit, Vermittler in die Haftung zu nehmen.
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Rechtsanwalt Sochurek sieht deutliche Parallelen zum allgemein bekannten Infinus-Fall: „Hier ist es bislang keinem Anleger gelungen, seine Ansprüche gegen Vermittler durchzusetzen“. Die Parallele besteht im Wesentlichen darin, dass sowohl bei dem Komplex Infinus als auch im neuerlichen Skandal um die BWF Vermittler davon ausgingen, ihren Kunden seriöse Produkte zu vermitteln und im Interesse ihrer Kunden zu beraten. Sowohl im Komplex Infinus als auch bei der BWF-Stiftung stellte sich dann im Nachhinein heraus, dass dem nicht so war. Sochurek hierzu: „Der springende Punkt in beiden Fallkonstellationen ist, ob es denn für betreffende Vermittler zum Zeitpunkt der Beratung erkennbar war oder hätte erkennbar sein können, dass die Anlagen jeweils nicht das halten konnten, was versprochen worden war.
Ein zentraler Unterschied besteht laut Sochurek, der zusammen mit seinem Partner Rechtsanwalt Viggo von Wietersheim rund 80 Vermittler der ehemaligen Infinus Gruppe vertritt und über weitreichende Prozesserfahrung verfügt, dass die Vermittler der ehemaligen Infinus gebundene Vermittler gewesen seien.
Auf Vermittlerhaftung spezialisierte Anwälte wie Sochurek sehen sich auf der Seite der Vermittler und deren Kunden, denn die Verantwortlichen für Schäden sind vielfach nicht auf der Vermittlerseite zu suchen: „Anleger sind hier von Anlegerschutzanwälten nicht gut beraten, wenn Sie die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzklage gegen einen Vermittler nicht realistisch prüfen und auf das Prinzip ‚Hoffnung‘ setzen. Im Fall Infinus beispielsweise ist es aussichtslos, einen Vermittler zu verklagen! Das bestätigen alle Urteile, die wir erstritten haben. Die Anleger haben es bislang bei den von uns vertretenen Vermittlern noch nicht einmal geschafft, einen Vergleich zu erzielen. Die Anlegeranwälte verlieren die Prozesse ohne Ausnahme.“
Ebenso dürfte es bei den Vermittlern der BWF-Stiftung aussehen. Ein Vermittler kann nur auf Basis vorhandener Prospekte Produkte beraten. Er muss sich auf den Wahrheitsgehalt dieser Prospekte verlassen können und muss nicht eigene Recherchen anstellen, die über eine Schlüssigkeitsprüfung des Prospekts hinausgehen. Sochurek: „Es ist auch völlig unerheblich für die Thematik ‚Vermittlerhaftung‘, ob es das BWF-Gold gibt oder nicht, oder ob es gefälschte Barren sind oder nicht.“ Der Vermittler sei nicht verpflichtet, derartiges zu prüfen. Genauso gut könnte man dem Vermittler einer Schiffsbeteiligung auferlegen wollen, das Schiff selbst zu inspizieren.
Den Vermittler träfe – so führt Sochurek aus – neben der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung lediglich die Pflicht, bestimmte Presseerzeugnisse zeitnah auszuwerten. Hierzu gehören das Handelsblatt, die Börsenzeitung und die ehemalige Financial Times Deutschland. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei ein Vermittler gehalten, andere Informationsdienste zu studieren oder gar Quellen aus dem Internet zu verfolgen.
Im Fall der BMF-Stiftung gab es während der aktiven Verkaufsphasen außer einem Prospekt und werbenden Aussagen u.a. von einem Verbraucherschutz-Anwalt im Internet keinerlei Hinweise. Der Vermittler hatte wohl keinen Grund, an der Seriosität des Angebotes zu zweifeln.
Die Existenz des Goldes wird erst dann relevant, wenn z.B. ein Vermittler eine Anlage nach einem negativen Prozessverlauf einer Anlegerklage rückabwickeln muss Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Anlegers gegen die Stiftung. Dann mag es aus Sicht eines Vermittlers durchaus relevant sein, wie werthaltig seine erhaltenen Ansprüche sind, was damit korrelieren dürfte, wieviel (echtes) Gold nun tatsächlich vorhanden ist. Bis dahin, so Sochurek, ist es völlig unerheblich, ob das Gold überhaupt existiert.
Er rät betroffenen Vermittlern zunächst in aller Ruhe abzuwarten und den Kontakt zu den eigenen Kunden zu halten. Erst wenn die Kunden mit Anwälten drohen oder tatsächlich ein Anwalt auf Kundenseite auf den Plan tritt ist es unabdingbar, sich rechtlichen Beistand durch einen auf Vermittlerhaftung spezialisierten Anwalt zu nehmen. „Im Zusammenhang mit dem Infinuskomplex gelang es uns oftmals durch taktisches Vorgehen im Vorfeld eines drohenden Prozesses, eine Klage noch abzuwenden. Keinesfalls sollte den sicherlich teilweise haarsträubenden Schreiben der Kunden oder ihrer Anwälte „auf eigene Faust“ entgegen getreten werden. Damit könnten Fakten geschaffen werden, die in einem Prozess sich gegen den Vermittler drehen können. Im BWF-Fall geht Sochurek vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalles davon aus, dass die Vermittler nichts zu befürchten haben. Unter info@finanzberaterhaftung.de können sich interessierte Vermittler in eine Verteilerliste eintragen.
Unter www.finanzberaterhaftung.de hat Rechtsanwalt Sochurek aktuelle News zur Thematik zusammen gefasst.
Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
Peres & Partner Rechtsanwälte
Friedrichstraße 17
D-80801 München
Tel: +49 89 38 38 37 31
Fax: +49 89 38 38 37 41
E-Mail: nikolaus.sochurek@peres-partner.com
Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Gesellschaftsrecht stellt das Handelsvertreterrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt dar.