Button-Lösung: Neue Regeln beim Onlinekauf

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Seit dem 1. August gelten neue Regeln beim Internetkauf.. Kaufverträge im Internet kommen ab sofort nur noch dann wirksam zustande, wenn der Bestellbutton einen eindeutigen Hinweis enthält, dass ein entgeltpflichtiger Vertrag zustande kommt.

Hintergrund sind die in letzter Zeit gehäuft aufgetretenen Abo-Fallen im Internet. Danach werden vermeintlich kostenlose Downloads für Freeware Programme beworben. Der Internetnutzer soll einfach nur seine Daten in ein hierfür vorgesehenes Adressfeld eingeben und könne sofort die gewünschten Daten vermeintlich kostenlos herunterladen. Versteckt auf der Seite befand sich dann meist ein Hinweis auf die Kosten. Die Rechnung kam wenige Tage später, gefolgt von Mahnungen und Anwaltsdrohungen.

Diesem Problem soll nun der Verbraucherschutz begegnen. Arglose Verbraucher sollen vor Abo-Fallen und sonstigen betrugsähnlichen Strukturen im Internet geschützt werden. Daher gilt ab sofort bei Käufen im Internet, dass der jeweilige Internethändler, will er einen rechtswirksamen Kaufvertrag abschließen, eindeutig darauf hinweisen muss, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande kommt. Die „Zahlungspflicht“ des Verbrauchers muss also vor Vertragsschluss transparent gemacht werden.

Diese so genannte Button-Lösung findet sich ab 1. August in § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Internethändler, die diese Regelung in Zukunft missachten, riskieren, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt und der Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher gar nicht erst entsteht. Es bedarf dann nicht einmal eines Widerrufs des Geschäfts durch den Verbraucher.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt diesen Vorstoß des Gesetzgebers, der seine Grundlage auf einer EU-Richtlinie hat. Der Anwalt setzt sich schon seit Jahren aktiv für den Verbraucherschutz ein. Er hatte die letzten Jahre zahlreiche Mandanten, die durch Abo-Fallen im Internet geschädigt wurden. Er hofft, dass die Zahl der Abo-Fallen-Opfer nun zurückgehen wird.

Mehr Informationen: Verbraucherschutz

Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

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