Burger King vs. McDonalds – „Prank“ zu „ES“ ein voller Erfolg

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Die archetypische Fratze des bedrohlich nicht nur in in Kinder-AlbtrĂ€umen herumspukenden Clowns aus „Es“ war immer schon nah an Ronald McDonald verortet, obwohl sich nicht wirklich ein Zusammenhang ergibt und ein solcher auch nirgendwo produziert wird.

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Die fĂŒr Burgerking viral aktive Werbeagenturen schleppten leistungsstarke Projektoren in die Premierenkinos und warfen noch vor dem Abspann zwei kurze Sequenzen auf die Kinoleinwand: „Never trust a clown!“ und einige Sekunden spĂ€ter das Burgerking-Logo. Damit hatte man die Lacher auf seiner Seite und Anlass, aus der Berichterstattung ĂŒber diesen gelungenen „Prank“ viral werbend Profit zu ziehen. In Werbekreisen gilt die Aktion als gelungen, aber aus rechtlicher Sicht fĂ€llt eine Bewertung schwer.
Aber: Durfte Burger King das?

Auf den ersten Blick steht einer ZulĂ€ssigkeit hier nĂ€mlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entgegen. Danach ist (vergleichende) Werbung verboten, die einen Mitbewerber unzulĂ€ssig herabsetzt oder verunglimpft. Die Guerillaaktion von Burger King ließ keinen Zweifel daran, dass mit dem Clown, dem man nicht trauen solle, der Werbeclown der bekannten Fastfood Kette “McDonalds“ Ronald McDonald gemeint sein sollte. Die ĂŒber eine Assoziation transportierte BegrĂŒndung fĂŒr diesen Rat, nĂ€mlich, dass anhand des im gerade genossenen Horrorfilm wirkenden ganz ĂŒblen Exemplars der Gattung Clown – des kindermordenden Clowns “Pennywise” – der Schluss ziehen lasse, dass die Personifizierung des Bösen Wesensmerkmal eines jeden Clowns sein könnte, legt eine Verunglimpfung von McDonalds nahe.

Vor einigen Jahrzehnten wĂ€re die Werbung daher vor dem Hintergrund der damals noch sehr strengen Rechtsprechung wohl auch ohne Weiteres verboten wurden. Heute geht man davon aus, dass der Verbraucher es gewohnt ist, dass Werbung mit satirischen Stilmitteln arbeitet, und allein daraus keine negativen SchlĂŒsse zulasten des betroffenen Mitbewerbers ziehen wird. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf Mitbewerber oder deren Produkte stellt daher erst dann eine unzulĂ€ssige Herabsetzung dar, wenn sie die Mitbewerber dem Spott oder der LĂ€cherlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und als Abwertung verstanden wird. Vor diesem Hintergrund dĂŒrfte die Werbung heutzutage in Gestalt dem offensichtlich völlig ĂŒberzogenen Vergleich der Werbefigur von McDonald und dem Mörderclown als spielerische Anspielung auf die allgemeinen bekannte Dauerwerbefehde der beiden grĂ¶ĂŸten Fastfood-Ketten Deutschlands zulĂ€ssig sein.

Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation: „Wie der vorliegende Fall zeigt, ist das Recht in einem stetigen Wandel. Was vor 20 Jahren mit Sicherheit verboten worden wĂ€re, gehört heute zum Standardrepertoire der Werbung. Das ist auch gut so. Durch die satirische Bezugnahme der Aussage auf den Horrorfilmklassiker “Es” und die pfiffige Umsetzung erschöpft sich die Aktion nĂ€mlich fast ausschließlich in einem positiven Erlebnis der Marke Burger King. Aber auch McDonald’s wird dadurch allenfalls vordergrĂŒndig herabgewĂŒrdigt und in Wirklichkeit mit dem Vergleich mit Pennywise sogar auf unterhaltsame Weise geadelt.“

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