Die Fixierung eines Patienten ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur mit richterlicher Genehmigung zulÀssig, wenn die Zwangsruhigstellung absehbar lÀnger als 30 Minuten dauert (Az.: 2 BvR 309/15 u.a.).
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Ein paar Gurte, ein paar Klicks und schon ist der Psychiatrie-Patient am Bett festgeschnallt und kann sich nicht mehr frei bewegen. Was verharmlosend als Fixierung beschrieben wird, ist in der angewandten Form hĂ€ufig nicht zulĂ€ssig. KĂŒnftig dĂŒrfen derartige Zwangsruhigstellungen des Patienten nur noch mit richterlicher Genehmigung angeordnet werden, wenn die Fixierung absehbar lĂ€nger als eine halbe Stunde dauert. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.: 2 BvR 309/15 u.a.).
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dĂŒrfen Psychiatrie-Patienten nur dann lĂ€nger ans Bett gefesselt werden, wenn die Fixierung richterlich genehmigt wurde. Bisher war dies in den BundeslĂ€ndern unterschiedlich geregelt. WĂ€hrend in Berlin, Niedersachsen und NRW die richterliche Genehmigung ohnehin Voraussetzung fĂŒr die Fixierung ist, reichte in anderen BundeslĂ€ndern die Anordnung des Arztes aus. Das muss sich nun Ă€ndern.
Anlass fĂŒr das Verfahren am Bundesverfassungsgericht waren die Klagen zweier Psychiatrie-Patienten aus Baden-WĂŒrttemberg bzw. Bayern. Der eine war ĂŒber mehrere Tage mit einer FĂŒnf-Punkt-Fixierung am Armen, Beinen und Bauch ruhiggestellt worden. Der andere war betrunken in eine Psychiatrie in MĂŒnchen eingeliefert und ĂŒber 8 Stunden fixiert worden. Zu den Fixierungen an Armen, Beinen und Bauch kamen noch Gurte an Brust und Stirn hinzu. Eine extreme Art der Ruhigstellung. Beide klagten wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Freiheit der Person bis vor das Bundesverfassungsgericht und bekamen in weiten Teilen recht.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Ărzte zwar noch die Fixierung eines Patienten anordnen, aber nur, wenn sie absehbar nicht lĂ€nger als ungefĂ€hr eine halbe Stunde dauert. Die Fixierung sei ein Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Person und daher nur als letztes Mittel zulĂ€ssig, so das Bundesverfassungsgericht. Die LĂ€nder Bayern und Baden-WĂŒrttemberg haben nun ein Jahr Zeit fĂŒr eine verfassungsgemĂ€Ăe GesetzesĂ€nderung.
âDie sog. Fixierung ist ein erheblicher Eingriff in die Freiheit eines Menschen. Daher ist es zu begrĂŒĂen, wenn diese MaĂnahme nur in AusnahmefĂ€llen und mit richterlicher Genehmigung durchgefĂŒhrt werden darf und die Entscheidung in der Regel nicht in den HĂ€nden des Arztes liegtâ, sagt Rechtsanwalt Andreas Lambrecht aus Berlin. Patienten, die zu Unrecht fixiert wurden, können AnsprĂŒche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld geltend machen.