Der Bundestag hat am 18. Februar in dritter Lesung das Gesetz zur Wohnraumimmobilienkredit-Richtlinie der Europäischen Kommission verabschiedet und damit eine Forderung der EU-Kommission erwartungsgemäß erfüllt. Das Gesetz dürfte zum 21. März in Kraft treten – für Verbraucher bedeutet es, dass der so genannte „Widerrufsjoker“ ab dem 21. Juni nach Ablauf einer letzten Frist nicht mehr gezogen werden kann.
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Unter dem Deckmäntelchen der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Rückwirkung auch alte Immobiliendarlehen einbezogen und damit das seit November 2002 geltende „Ewige Widerrufsrecht“ ohne jegliche Not gekippt. Sehr zum Unverständnis vieler Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Markus Jansen aus Neuss: „Das Widerrufsrecht hätte in diesem Zusammenhang nicht geändert werden müssen, denn die Banken hätten durch simple Nachbesserungen selbst für Rechtssicherheit sorgen können. So ist es natürlich bequemer.“
Nach kurzer Schonfrist sollen Altverträge – also nach 2002 geschlossene Verträge – auch dann nicht mehr widerrufbar sein, wenn sie auf fehlerhaften Widerrufsbelehrungen beruhen. Für Verbrauche bedeutet das, dass Widerrufe nun bis zum 21. Juni formuliert und abgeschickt werden müssen.
Rechtsanwalt Markus Jansen steht zur Unterstützung der Verbraucher mit kompetenten Mitstreitern zur Verfügung: Er ist Mitglied er Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de und prüft Widerrufsbelehrungen kostenlos.
Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/rechtsgebiete/bankrecht-kapitalmarktrecht
AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby
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Ich erlaube mir den Hinweis, dass ein Widerruf nicht bis zum 21. Juni 2016 „formuliert und abgeschickt“ werden muss, sondern bis zum 21. Juni 2016 bei der Bank eingegangen sein muss, und zwar idealerweise nachweislich!
Das stimmt!
Danke für den Hinweis