Einen Entwurf zur Ănderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 beschlossen. Beim Einkauf im In- und Ausland sollen Verbraucher vor unlauteren geschĂ€ftlichen Handlungen und betrĂŒgerischen Unternehmern geschĂŒtzt werden.
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FĂŒr mehr Rechtssicherheit soll das Gesetz nach Angaben des Bundesjustizministeriums unter anderem durch eine «Schwarze Liste» von unlauteren GeschĂ€ftspraktiken sorgen. Diese ist in einem neuen Anhang des UWG enthalten und beinhaltet 30 irrefĂŒhrende und aggressive geschĂ€ftliche Handlungen, die unter allen UmstĂ€nden verboten sind. Mehr Rechtssicherheit und Transparenz werden erreicht, da der Verbraucher die widerrechtlichen Verhaltensweisen dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen kann.
So darf ein Unternehmen nicht mehr behaupten, oder den Eindruck erwecken, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören, wenn das nicht der Fall ist. Ebenfalls verboten ist die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnĂ€chst sein GeschĂ€ft aufgeben oder seine GeschĂ€ftsrĂ€ume verlegen. Die Ăbermittlung von Werbematerial unter BeifĂŒgung einer Zahlungsaufforderung gehört ebenfalls zur schwarzen Liste der Verhaltensweisen, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.
Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, gilt das UWG ausdrĂŒcklich auch fĂŒr das Verhalten der Unternehmen wĂ€hrend und nach Vertragsschluss. Festgeschrieben wird ebenfalls, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dĂŒrfen, die sie fĂŒr ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen ist in Arbeit. Dieser kann, dem Bundesjustizministerium zufolge durch die Rechtsprechung fortentwickelt werden.