Bundesjustizministerium zu Abofallen: „Nicht bezahlen“

Das wurde Zeit: Nun hat auch endlich das Bundesjustizministerium Stellung zur Problematik Abofallen gezogen. Die Ministerin empfiehlt klar und deutlich: „Nicht zahlen!“ Ausführlich nimmt das Ministerium zu allen Fragen rund um Abofallen Stellung. Warum das so bedeutend ist: Das BJM ist im Grunde oberster Dienstherr von Richtern und Staatsanwälten, die ab sofort eine Leitlinie zur Beurteilung von Abofallen nutzen können. Wir zitieren die komplette Veröffentlichung und haben die entscheidenden Stellen markiert.

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1. Was sind Kos­ten­fal­len im In­ter­net?

So­ge­nann­te Kos­ten- oder Abofal­len im In­ter­net haben in letz­ter Zeit stark zu­ge­nom­men. Un­se­riö­se Un­ter­neh­men ver­schlei­ern in die­sen Fäl­len be­wusst die Ent­gelt­pflich­tig­keit ihrer An­ge­bo­te. Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher kön­nen daher nur schwer er­ken­nen, dass eine Leis­tung etwas kos­ten soll, und lan­den beim Sur­fen im In­ter­net in der Kos­ten­fal­le.

Kos­ten­fal­len tre­ten in viel­ge­stal­ti­ger Art und Weise auf: So wer­den zum Bei­spiel An­ge­bo­te als „gra­tis“, „free“ oder „kos­ten­los“ an­ge­prie­sen oder als un­ver­bind­li­che Ge­winn­spie­le ge­tarnt. Die Aus­sa­ge „Jetzt gra­tis Zu­gang ein­rich­ten“ mag zwar vor­der­grün­dig zu­tref­fen. Die ei­gent­lich in­ter­es­san­te Leis­tung, etwa das Her­un­ter­la­den von Daten, gibt es aber nur gegen Ent­gelt. Die In­for­ma­ti­on über die Ent­gelt­pflich­tig­keit fin­det sich dann an ver­steck­ter Stel­le auf der In­ter­net­sei­te. Sie wird z. B. in klei­ner Schrift ge­hal­ten, in einem mit einem * ge­kenn­zeich­ne­ten Text ver­steckt oder er­scheint auf dem Bild­schirm des Ver­brau­chers auf Grund eines Sei­ten­um­bruchs nur nach wei­te­rem Scrol­len.

In der Regel be­tref­fen In­ter­net­kos­ten­fal­len Dienst­leis­tun­gen, die an an­de­rer Stel­le im In­ter­net ent­gelt­frei an­ge­bo­ten wer­den (etwa Er­stel­lung eines Ho­ro­skops, Teil­nah­me an einem In­tel­li­genz­test, Ah­nen­for­schung, Mög­lich­keit zum Down­load von Free­ware oder Koch­re­zep­ten). Die Er­war­tungs­hal­tung der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher, das An­ge­bot sei ent­gelt­frei, nut­zen die Un­ter­neh­men aus. In vie­len Fäl­len ist dabei auch eine län­ge­re Ver­trags­lauf­zeit vor­ge­se­hen (des­halb auch „Abofal­len“). Dar­über hin­aus gibt es An­ge­bo­te, die sich ge­zielt an Kin­der und Ju­gend­li­che rich­ten (etwa Haus­auf­ga­ben­hil­fe).

Erst wenn die Rech­nung ins Haus flat­tert, folgt das böse Er­wa­chen. Aus Un­kennt­nis der Rechts­la­ge zah­len viele Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher. In vie­len Fäl­len füh­len sie sich auch durch In­kassobü­ros und Rechts­an­wäl­te, die die (ver­meint­li­chen) Zah­lungs­an­sprü­che durch­set­zen wol­len, unter Druck ge­setzt.

2. Wie schützt das gel­ten­de Recht Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher?

Das gel­ten­de Recht bie­tet viele Mög­lich­kei­ten, sich gegen An­bie­ter von In­ter­net­kos­ten­fal­len zur Wehr zu set­zen. Oft wird es be­reits an einem wirk­sa­men ent­gelt­pflich­ti­gen Ver­trag feh­len (siehe a). Aber auch dann, wenn ein Ver­trag zu­stan­de ge­kom­men sein soll­te, kön­nen sich Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher in vie­len Fäl­len durch An­fech­tung (siehe b) oder Wi­der­ruf (siehe c) von dem Ver­trag lösen. Dar­über hin­aus kön­nen die Ver­brau­cher­zen­tra­len und die Zen­tra­le zur Be­kämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs ef­fek­tiv gegen un­se­riö­se Un­ter­neh­men vor­ge­hen (siehe Punkt 4). Auch die Ver­hän­gung von Geld­bu­ßen gegen sol­che Un­ter­neh­men ist je nach Ein­zel­fall mög­lich (siehe Punkt 4 Ab­satz 6).

a) Ist über­haupt ein wirk­sa­mer ent­gelt­pflich­ti­ger Ver­trag zu­stan­de ge­kom­men?

Wich­tig für die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ist: In vie­len Fäl­len müs­sen sie über­haupt nicht zah­len. Denn ein gül­ti­ger Ver­trag über eine ent­gelt­pflich­ti­ge Dienst­leis­tung ist nicht zu­stan­de ge­kom­men. Vor­aus­set­zung für einen sol­chen Ver­trag ist näm­lich, dass beide Par­tei­en über­ein­stim­men­de Wil­lens­er­klä­run­gen ab­ge­ben, die alle we­sent­li­chen Punk­te – also auch den Preis – ent­hal­ten.

Er­gibt sich die Zah­lungs­pflicht nur aus dem Klein­ge­druck­ten, den so­ge­nann­ten All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB), wird sie nur dann Be­stand­teil eines Ver­tra­ges mit Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern, wenn der In­ter­net­an­bie­ter aus­drück­lich auf die AGB hin­ge­wie­sen hat. Au­ßer­dem muss er Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern die Mög­lich­keit ver­schaf­fen, in zu­mut­ba­rer Weise vom In­halt der AGB Kennt­nis zu neh­men. Dies ist nur dann der Fall, wenn die AGB so ge­stal­tet sind, dass sie für Durch­schnitts­kun­den mü­he­los les­bar sind und ein Min­dest­maß an Über­sicht­lich­keit auf­wei­sen. Auch wenn eine Klau­sel so un­ge­wöhn­lich ist, dass die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher nicht mit ihr zu rech­nen brau­chen (so­ge­nann­te über­ra­schen­de Klau­sel), wird sie nicht Ver­trags­be­stand­teil. Im Üb­ri­gen gilt: Be­stim­mun­gen in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind un­wirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in AGB kön­nen damit aus vie­ler­lei Grün­den un­wirk­sam sein.

In jedem Fall be­grün­det eine ein­sei­ti­ge Rech­nungs­stel­lung des In­ter­net­an­bie­ters ohne ver­trag­li­che Grund­la­ge keine Zah­lungs­pflicht. Will der An­bie­ter einen Zah­lungs­an­spruch gel­tend ma­chen, muss er be­wei­sen, dass eine wirk­sa­me Ei­ni­gung über eine ent­gelt­pflich­ti­ge Leis­tung er­zielt wurde. Das wird ihm in vie­len Fäl­len nicht ge­lin­gen.

b) Kann ein wirk­sam ge­schlos­se­ner Ver­trag an­ge­foch­ten wer­den?

Selbst wenn im Ein­zel­fall doch ein Ver­trag zu­stan­de ge­kom­men sein soll­te, kön­nen Kun­den ihre Ver­trags­er­klä­rung unter Um­stän­den an­fech­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass sie sich nicht be­wusst waren, einen ent­gelt­pflich­ti­gen Ver­trag zu schlie­ßen (An­fech­tung wegen Irr­tums). Glei­ches gilt, wenn die In­ter­net­sei­te so ge­stal­tet war, dass der Ver­brau­cher durch Täu­schung zur Ab­ga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung be­stimmt wurde (An­fech­tung wegen Täu­schung). Wird in die­sen Fäl­len recht­zei­tig die An­fech­tung er­klärt, ist der Ver­trag als von An­fang an nich­tig an­zu­se­hen mit der Folge, dass keine ver­trag­li­che Zah­lungs­pflicht be­steht. Zwar hat der An­fech­ten­de bei einer An­fech­tung wegen Irr­tums dem Ver­trags­part­ner grund­sätz­lich den Scha­den zu er­set­zen, den die­ser da­durch er­lei­det, dass er auf die Gül­tig­keit der Er­klä­rung ver­traut hat. Die Scha­dens­er­satz­pflicht tritt je­doch dann nicht ein, wenn der Be­schä­dig­te den Grund der An­fech­tung kann­te oder ken­nen muss­te.

c) Kann der Ver­trag wi­der­ru­fen wer­den?

Dar­über hin­aus kön­nen Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher im In­ter­net ge­schlos­se­ne Ver­trä­ge, so­ge­nann­te Fern­ab­satz­ver­trä­ge, re­gel­mä­ßig wi­der­ru­fen. Wi­der­ruft der Ver­brau­cher den Ver­trag frist­ge­recht, braucht er ihn nicht zu er­fül­len. Die Wi­der­rufs­frist be­trägt ab­hän­gig von den Um­stän­den des Ein­zel­fal­les zwei Wo­chen oder einen Monat und be­ginnt je­den­falls nicht, bevor der Ver­brau­cher eine Be­leh­rung über sein Wi­der­rufs­recht in Text­form (etwa als E-Mail oder per Te­le­fax) er­hal­ten hat. Von die­sen Vor­schrif­ten dür­fen An­bie­ter grund­sätz­lich nicht zu Las­ten der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ab­wei­chen.

Eine wich­ti­ge Ver­bes­se­rung für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sieht das am 4. Au­gust 2009 in Kraft ge­tre­te­ne Ge­setz zur Be­kämp­fung un­er­laub­ter Te­le­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes bei be­son­de­ren Ver­triebs­for­men (Aus­zug BGBl.) vor: Bis­lang ent­fiel das Wi­der­rufs­recht be­reits dann, wenn der Un­ter­neh­mer mit Zu­stim­mung des Ver­brau­chers mit der Aus­füh­rung sei­ner Dienst­leis­tung be­gon­nen hatte oder der Ver­brau­cher diese selbst ver­an­lasst hatte. Dies war z. B. der Fall, wenn der Ver­brau­cher Daten aus einer Da­ten­bank ab­ge­ru­fen hatte. Nach neuer Rechts­la­ge kön­nen Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher, die über ihr Wi­der­rufs­recht nicht ord­nungs­ge­mäß be­lehrt wor­den sind, Ver­trä­ge über Dienst­leis­tun­gen noch bis zur voll­stän­di­gen Ver­trags­er­fül­lung durch beide Ver­trags­par­tei­en wi­der­ru­fen. Das be­deu­tet, dass ein Ver­brau­cher den Ver­trag im Fall einer feh­len­den Be­leh­rung über das Wi­der­rufs­recht vor voll­stän­di­ger Zah­lung in jedem Fall wi­der­ru­fen kann. Wird der Ver­brau­cher über sein Wi­der­rufs­recht bei oder nach Ver­trags­schluss be­lehrt, be­ginnt zu die­sem Zeit­punkt die Wi­der­rufs­frist. In­ner­halb die­ser Frist kann er den Ver­trag wi­der­ru­fen, so­lan­ge die­ser noch nicht voll­stän­dig er­füllt ist. Wert­er­satz für die be­reits (teil­wei­se) er­hal­te­ne Dienst­leis­tung muss er in die­sem Fall nur dann leis­ten, wenn er vor Ab­ga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung auf die Wert­er­satz­pflicht hin­ge­wie­sen wor­den ist und den­noch einer Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung vor Ende der Wi­der­rufs­frist aus­drück­lich zu­ge­stimmt hat. Dies wird bei Kos­ten­fal­len je­doch re­gel­mä­ßig nicht der Fall sein. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu der Neu­re­ge­lung fin­den Sie in der Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz vom 3. Au­gust 2009.

d) Wie sieht es aus, wenn Min­der­jäh­ri­ge in eine Kos­ten­fal­le ge­ra­ten?

Oft sur­fen Min­der­jäh­ri­ge selb­stän­dig im In­ter­net und kön­nen daher eben­falls leicht in eine Kos­ten­fal­le ge­ra­ten. In die­sen Fäl­len gilt: Wenn der Min­der­jäh­ri­ge das sieb­te Le­bens­jahr noch nicht voll­endet hat, ist der Ver­trag mit dem In­ter­net­an­bie­ter in jedem Fall nicht zu­stan­de ge­kom­men, da der Min­der­jäh­ri­ge über­haupt nicht ge­schäfts­fä­hig ist.

Nach Voll­endung des sieb­ten Le­bens­jah­res bis zur Voll­jäh­rig­keit wird ein durch den Min­der­jäh­ri­gen ge­schlos­se­ner Ver­trag nur wirk­sam, wenn die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (in der Regel die El­tern) dem Ver­trags­schluss zu­stim­men.

Dass der In­ter­net­an­bie­ter für den Fall, dass der Min­der­jäh­ri­ge eine fal­sche Al­ters­an­ga­be ge­macht hat, mit einer An­zei­ge wegen Be­trugs droht, ist für die Frage des Ver­trags­schlus­ses un­er­heb­lich.

3. Macht sich der In­ter­net­an­bie­ter straf­bar?

Im Ein­zel­fall kann sich der In­ter­net­an­bie­ter durch die Ge­stal­tung sei­ner In­ter­net­sei­te wegen (ver­such­ten) Be­tru­ges straf­bar ge­macht haben. Die An­for­de­run­gen dafür sind hoch und der Nach­weis nicht immer ganz ein­fach. So lehn­te etwa das Land­ge­richt Frank­furt/M. die für einen Be­trug er­for­der­li­che Täu­schungs­hand­lung des an­ge­schul­dig­ten In­ter­net­an­bie­ters ab, da (wenn auch schwer er­kenn­bar) auf die Kos­ten­pflicht hin­ge­wie­sen wor­den sei.

Soll­te der In­ter­net­an­bie­ter in einem Rechts­streit (etwa auf Zah­lung aus einem (ver­meint­lich) ge­schlos­se­nen ent­gelt­li­chen Ver­trag) fal­sche Be­haup­tun­gen auf­stel­len, um sich einen rechts­wid­ri­gen Ver­mö­gens­vor­teil zu ver­schaf­fen, be­geht er – ab­hän­gig von den ge­nau­en Um­stän­den des Ein­zel­fal­les – zu­min­dest einen ver­such­ten Pro­zess­be­trug.

4. Wie kann un­se­riö­sen Un­ter­neh­men Ein­halt ge­bo­ten wer­den?

Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher wer­den re­gel­mä­ßig in eine Kos­ten­fal­le ge­lockt, weil die In­ter­net­sei­te den An­schein er­weckt, das An­ge­bot sei kos­ten­los. In einem sol­chen Fall liegt in der Regel ein Ver­stoß gegen das Ge­setz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG) vor, weil die Wer­bung eines Un­ter­neh­mers ir­re­füh­rend ist.

Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher müs­sen ein sol­ches Ge­schäfts­ver­hal­ten nicht hin­neh­men. Sie kön­nen und soll­ten sich an die ört­lich zu­stän­di­ge Ver­brau­cher­zen­tra­le oder die Zen­tra­le zur Be­kämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs wen­den. Diese kön­nen ef­fek­tiv auf einen Wett­be­werbs­ver­stoß re­agie­ren:

So kön­nen die Ver­brau­cher­zen­tra­len oder die Zen­tra­le zur Be­kämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs Klage auf Be­sei­ti­gung oder Un­ter­las­sung er­he­ben. Wird das Un­ter­neh­men er­folg­reich ver­ur­teilt, hält sich aber nicht daran, wird re­gel­mä­ßig ein Ord­nungs­geld ver­hängt wer­den kön­nen. Die­ses kann bis zu 250.​000 Euro be­tra­gen.

Dar­über hin­aus kön­nen die Ver­brau­cher­zen­tra­len oder die die Zen­tra­le zur Be­kämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs bei vor­sätz­li­chem Han­deln des Un­ter­neh­mens je nach Ein­zel­fall ein Ver­fah­ren zur Ge­winn­ab­schöp­fung ein­lei­ten. Damit wird ver­hin­dert, dass ein Un­ter­neh­men den aus dem Wett­be­werbs­ver­stoß er­ziel­ten Ge­winn be­hal­ten darf. Der ab­ge­schöpf­te Ge­winn fließt in den Bun­des­haus­halt.

So­wohl die Ver­brau­cher­zen­tra­le als auch die Zen­tra­le zur Be­kämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs üben ihre Rech­te nach­drück­lich und auch mit Er­folg aus wie jüngs­te Ent­schei­dun­gen in der Pra­xis zei­gen (Pres­se­mit­tei­lung der Ver­brau­cher­zen­tra­le). Aber nicht nur auf die­sem Weg kann gegen un­se­riö­se Un­ter­neh­men vor­ge­gan­gen wer­den. Auch Geld­bu­ßen gegen sol­che Un­ter­neh­men sind mög­lich: Kos­ten­fal­len wer­den in den meis­ten Fäl­len auch gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) ver­sto­ßen. Diese re­gelt im We­sent­li­chen, wie Waren und Dienst­leis­tun­gen hin­sicht­lich des Prei­ses ge­gen­über Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern aus­zu­zeich­nen sind. Obers­te Prio­ri­tät ge­nießt der Grund­satz der Preis­klar­heit und Preis­wahr­heit. Die Prei­se müs­sen dem je­wei­li­gen An­ge­bot oder der Wer­bung ein­deu­tig zu­ge­ord­net wer­den sowie leicht er­kenn­bar und deut­lich les­bar oder sonst gut wahr­nehm­bar sein. Ver­stö­ße gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung kön­nen eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stel­len und mit einer Geld­bu­ße bis zu 25.​000 Euro ge­ahn­det wer­den. Zu­stän­dig für die Ver­fol­gung die­ser Ord­nungs­wid­rig­keit sind die Lan­des­preis­be­hör­den.

5. Was tun, wenn man in eine Kos­ten­fal­le ge­ra­ten ist?

* In jedem Fall gilt: Nicht zah­len! Bei den An­bie­tern kann es sich um Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit ge­rin­ger Haf­tungs­sum­me und Sitz im Aus­land han­deln, die zudem im so­ge­nann­ten Im­pres­sum le­dig­lich eine Brief­kas­ten­adres­se an­ge­ben. In die­sen Fäl­len sind ge­zahl­te Be­trä­ge nur schwer zu­rück­zu­er­lan­gen. Sie haben bei die­ser Vor­ge­hens­wei­se in der Regel nichts zu be­fürch­ten: Un­se­riö­se An­bie­ter set­zen dar­auf, dass die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher aus Angst oder um Ärger zu ver­mei­den zah­len, und ma­chen die be­haup­te­ten An­sprü­che nur sel­ten ge­richt­lich gel­tend.
* Nicht unter Druck set­zen las­sen! Auf ge­wöhn­li­che Rech­nun­gen und Mah­nun­gen müs­sen Sie nicht re­agie­ren. Sie kön­nen aber vor­sorg­lich dar­auf hin­wei­sen, dass kein Ver­trag zu­stan­de ge­kom­men ist und hilfs­wei­se die An­fech­tung bzw. den Wi­der­ruf er­klä­ren. In die­sem Fall soll­ten Sie den Brief per Ein­schrei­ben und Rück­schein ver­sen­den. Mus­ter für einen sol­chen Brief stel­len die Ver­brau­cher­zen­tra­len be­reit.
* Auf Mah­nungs­be­schei­de re­agie­ren! Auf einen Mahn­be­scheid vom Ge­richt müs­sen Sie hin­ge­gen re­agie­ren. Hier müs­sen Sie un­be­dingt auf dem bei­ge­füg­ten For­mu­lar Wi­der­spruch ein­le­gen. Die­ser muss in­ner­halb von zwei Wo­chen seit Zu­stel­lung des Mahn­be­scheids bei dem Ge­richt ein­ge­gan­gen sein, das den Mahn­be­scheid er­las­sen hat. Haben Sie dies ver­säumt, müs­sen Sie un­be­dingt Ein­spruch gegen den nach­fol­gen­den Voll­stre­ckungs­be­scheid ein­le­gen. Der Ein­spruch muss eben­falls in­ner­halb von zwei Wo­chen bei dem Ge­richt ein­ge­gan­gen sein. Mus­ter dafür fin­den sich eben­falls bei den Ver­brau­cher­zen­tra­len.
Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Um­gang mit un­be­rech­tig­ten Rech­nun­gen fin­den Sie in der Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz vom 22. De­zember 2008.
* Min­der­jäh­ri­ge sind ge­schützt! Ist ein Min­der­jäh­ri­ger in eine Kos­ten­fal­le ge­ra­ten (siehe oben 2 d), soll­ten die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter (re­gel­mä­ßig die El­tern) dem An­bie­ter mit­tei­len, dass sie die er­for­der­li­che Zu­stim­mung zur Ver­trags­er­klä­rung ver­wei­gern. Bei Ge­schäfts­un­fä­hi­gen (also Kin­dern, die das sieb­te Le­bens­jahr noch nicht voll­endet haben) ge­nügt der vor­sorg­li­che Hin­weis, dass kein Ver­trag zu­stan­de ge­kom­men ist.
* Hilfe holen! Hilfe bie­ten au­ßer­dem die ört­li­chen Ver­brau­cher­zen­tra­len und die Zen­tra­le zur Be­kämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs (Wett­be­werbs­zen­tra­le). Beide Ver­bän­de kön­nen auch ge­richt­lich gegen un­se­riö­se An­bie­ter vor­ge­hen (siehe oben 4).
* Rechts­rat ein­ho­len! In Zwei­fels­fäl­len soll­ten Sie Rechts­rat bei Rechts­an­wäl­ten/innen ein­ho­len. Ein­kom­mens­schwa­che Bür­ge­rin­nen und Bür­ger kön­nen im Ein­zel­fall beim zu­stän­di­gen Amts­ge­richt Be­ra­tungs­hil­fe für eine an­walt­li­che Be­ra­tung und für die au­ßer­ge­richt­li­che Ab­wehr un­be­rech­tig­ter For­de­run­gen be­an­tra­gen (Bro­schü­re „Be­ra­tungs­hil­fe und Pro­zess­kos­ten­hil­fe“).

6. Wie Sie Kos­ten­fal­len von vorn­her­ein ver­mei­den

* Die In­ter­net­sei­te voll­stän­dig und genau lesen. Es emp­fiehlt sich, bis zum Ende der Seite zu scrol­len und ins­be­son­de­re auch die All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen zur Kennt­nis zu neh­men. Ist von Ver­trags­lauf­zei­ten oder Kün­di­gungs­fris­ten die Rede, weist dies in der Regel auf eine ver­trag­li­che Bin­dung hin, die mit Kos­ten ver­bun­den ist.
* Be­son­de­re Vor­sicht ist ge­bo­ten, wenn per­sön­li­che Daten (wie Name, Adres­se und Bank­da­ten) ab­ge­fragt wer­den. Dies ist bei un­ent­gelt­li­chen An­ge­bo­ten nicht er­for­der­lich und auch nicht üb­lich. Durch ein Ge­winn­spiel soll häu­fig nur von der Ent­gelt­lich­keit ab­ge­lenkt wer­den.
* Die An­bie­ter­da­ten im so­ge­nann­ten Im­pres­sum lesen. Wird dort le­dig­lich ein Post­fach an­ge­ge­ben oder sitzt der An­bie­ter im Aus­land, kann es unter Um­stän­den schwie­rig sein, seine Rech­te durch­zu­set­zen.

7. Was die Bun­des­re­gie­rung gegen Kos­ten­fal­len im In­ter­net un­ter­nimmt

Die Bun­des­re­gie­rung ist der Auf­fas­sung, dass zum Schutz der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ein eu­ro­pa­weit ein­heit­li­ches Vor­ge­hen gegen Kos­ten­fal­len im In­ter­net ge­bo­ten ist. Aus die­sem Grund hat sie das Thema auch bei den Ver­hand­lun­gen zu dem Vor­schlag der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on für eine Richt­li­nie des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates über Rech­te der Ver­brau­cher an­ge­spro­chen und in Brüs­sel einen For­mu­lie­rungs­vor­schlag un­ter­be­rei­tet. In den Ver­hand­lun­gen wird sich die Bun­des­re­gie­rung wei­ter für eine eu­ro­päi­sche Re­ge­lung zum Schutz der Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ein­set­zen.

3 comments
  1. Ich mag andere gefallen in die Falle. Wir sind für 6 Monate in Deutschland und würde nach Asien bald wiederkommen. die Frist für den Widerruf ist weg. Ich kann nicht verstehen deutschen Stang. Könnte jemand bitte beraten, was zu tun … Bitte ….
    Danke für eure Hilfe

    Ich habe Google Translator verwendet.

  2. I have like others fallen into the trap. We are for 6 months in germany and would be returning to asia soon. the period for revocation is gone . I cannot understang german language. COuld anyone please advise what I am Supposed to do…Please….
    Thanks for your help.

  3. ich frage mich, ob das seitens des justizministeriums nur blabla ist, oder ob da wirklich was passiert. mich würde schon interessieren, was frau leutheusser-schnarrenberger über die jüngst erfolgten verfahrenseinstellungen gegen thomas franco, katja günther und konsorten sagt.

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