Arbeitnehmer haben auch im Krankheitsfall oder an Feiertagen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. Mai 2015 entschieden. Einige Arbeitgeber zahlen den Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Stunden. Dieser Praxis schob das BAG nun einen Riegel vor. Weiterlesen bei kapitalschutz.de
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