BGH zur Verletzung des Urheberrechts beim Framing

Das sog. Framing stellt nicht in jedem Fall eine Verletzung des Urheberrechts dar. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 hervor (I ZR 46/12). Demnach begeht der Betreiber einer Website keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschĂŒtzte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechteinhabers fĂŒr alle Nutzer zugĂ€nglich sind, im Wege des Framing in seine eigene Website einbindet.

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„Die RealitĂ€t“ lautet der Titel eines kurzen Films, den eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen zu Werbezwecken produzieren ließ. Inhaltlich ging es dabei um Wasserverschmutzung. Dieser Film war auch auf der Internetplattform „YouTube“ abrufbar. Zwei Handelsvertreter eines konkurrierenden Unternehmens hatten diesen Film auf der eigenen Internetseite eingebaut. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom „YouTube“-Server abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Dagegen klagte die Produzentin des Films auf Schadensersatz. Sie vertritt die Auffassung, dass das Video damit unberechtigt öffentlich zugĂ€nglich gemacht wurde. Nachdem die ersten Instanzen unterschiedlich geurteilt hatten, beschĂ€ftigte sich auch der EuropĂ€ische Gerichtshof mit der Sache. Der EuGH entschied, dass das Einbetten fremder Videos in die eigene Website nicht gegen das Urheberrecht verstoße. Dieser Rechtsprechung folgte der BGH weitgehend. Eine Urheberrechtverletzung liege beim „Framing“ dann nicht vor, wenn das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet veröffentlich wurde. Im konkreten Fall bestritt die KlĂ€gerin, dass sie ihre Erlaubnis fĂŒr eine Veröffentlichung des Films auf „YouTube“ gegeben hatte. Da dieser Punkt noch strittig war, verwies der BGH den Fall an das zustĂ€ndige Oberlandesgericht zurĂŒck.

„Das Urteil ist kein Freifahrtschein fĂŒr das Veröffentlichen von Videos, Fotos und Ă€hnlichen urheberechtlich geschĂŒtzten Inhalten auf der eigenen Internetseite. Vielmehr muss sorgfĂ€ltig geprĂŒft werden, ob der Rechteinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Nutzung gegeben hat. Ist das nicht der Fall, wird beim Framing das Urheberrecht verletzt“, erklĂ€rt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN RechtsanwĂ€lte.

Mehr Informationen: http://www.bruellmann.de/kompetenzen/internetrecht-und-it-recht.html

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