Das so genannte Bearbeitungsentgelt ist nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes eine unzulässige Klausel in Verbraucherkreditverträgen. Wer einen Kredit von seiner Bank bekommen hat und dafür neben den Zinsen noch eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 5 Prozent gezahlt hat, der kann sich diese Summe jetzt zurück erstatten lassen. Die Kreditinstitute rechnen mit Rückforderungen in dreistelliger Millionenhöhe. Vor dem Bundegerichtshof kamen am 13. Mai 2014 zwei Verfahren abschließend zur Verhandlung, die in den Vorinstanzen schon zugunsten des Kreditnehmers entschieden wurden.
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Dem BGH kam nun die Rolle des “Entscheiders” zu, um eine rechtsverbindliche Aussage in der Sache zu treffen. Ein Kläger hatte für ein 40.000 Euro-Darlehen 1200 Euro Bearbeitungsentgelt bezahlt – immerhin 3 Prozent der Nettokreditbetrages. Im Rahmen des Gesamtkreditvolumens von 49.000 Euro war dieses Entgelt gleich einbehalten worden. Diese Praxis, so der Bundesgerichtshof, ist nicht zulässig: Dieser und andere Kreditnehmer können sich die bezahlten Bearbeitungsentgelte zurückholen.
Die Richter erkannten in der betreffenden Klausel der “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” eine unangemessene Benachteiligung und sehen einen Erstattungsanspruch selbst dann, wenn der Kreditnehmer auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen wurde. Im aktuellen Fall legte die Postbank Revision vor dem BGH ein, nachdem die Richter am Landgericht Bonn sich voll umfänglich auf die Seite des Kreditnehmers gestellt hatten – ebenso wie 8 Oberlandesgerichte, das erste bereits im Jahr 2011.
Wie die Richter in Bonn kam man auch in Karlsruhe schnell zur Überzeugung, dass die Bank ihrem Auftrag entsprechend Kredite vergebe und dafür Zinsen verlange, eine darüber hinausgehende Bearbeitungsgebühr sei nicht zulässig. Insgesamt sollen über 100 Revisionsverfahren beim BGH anhängig sein – es ist auch nicht zu erwarten, dass die Banken dies abwehren können. Für den Verbraucherschutz ist das Urteil ein Meilenstein, der es vielen Kreditnehmern ermöglicht, die Bearbeitungsgebühren zurück zu holen. Es geht im vorliegenden Fall um reine Konsumentendarlehen. Die werden von deutschen Kreditinstituten jährlich im Umfang von rund 200 Millionen Euro vergeben.
Über die Verjährungsfrist wird am 28. Oktober entschieden. Aktuell wird vielfach davon ausgegangen, dass alle nach den ersten Entscheidungen von Oberlandesgerichten abgeschlossenen Verträge mit gleicher Sachlage diesbezüglich eine Rückerstattungspflicht auslösen werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Banken sich nicht kampflos ihrem Schicksal ergeben werden. Deshalb sollten Betroffene von Anfang an, spätestens bei Nichtzahlung, einen erfahrenen Anwalt ihrer Wahl mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen.
Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann, Kooperationsanwältin des Vereins Deutsche Sozialhilfe e.V., unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen.
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