Die Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenz der Gesellschaft umschließt nicht die Angaben zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. März 2015 entschieden (IX ZB 62/14).
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Mit diesem Beschluss hat der BGH die Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers erheblich eingeschränkt. Dennoch sind die Auskunftspflichten immer noch weitreichend. Die Auskunft zu den wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen darf der Geschäftsführer weiterhin nicht verweigern. Ebenso müssen auch gegen ihn oder die Gesellschaft gerichtete Ansprüche offen gelegt werden. Zu den eigenen finanziellen Verhältnissen muss sich der Geschäftsführer aber grundsätzlich nicht äußern. „Damit muss er sich auch nicht dazu äußern, ob etwaige angestrengte Schadensersatzansprüche gegen ihn Aussicht auf Erfolg hätten“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. Den gesamten Artikel bei kapitalschutz.de lesen