BGH zum Weiterverkauf von Computer-Software – BGH I ZR 4/14

Der Weiterverkauf einer Download-Software durch Bekanntgabe des ProduktschlĂŒssels ist vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulĂ€ssig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. MĂ€rz 2015 in einer Leitsatzentscheidung entschieden (Az.: I ZR 4/14). „Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorerwerber seine Kopien der Software zuvor unbrauchbar gemacht hat“, erklĂ€rt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover.

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Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Regel fĂŒr das Urheberrecht und betrifft die weitere Verbreitung von Werken, nachdem sie zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wurden. Hat der Urheber dazu seine Zustimmung gegeben, kann er spĂ€ter nicht mehr bestimmen, ob der Erwerber das Werk selbst nutzt, weiterverkauft oder verschenkt. Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt laut BGH auch fĂŒr Download-Software.

Bedingung ist, dass der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Kopie das Recht zur Nutzung fĂŒr die gesamte Zeit der FunktionsfĂ€higkeit des Programms einrĂ€umt. Denn dann liege eine VerĂ€ußerung des Programms vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie fĂŒhren könne, so die Karlsruher Richter. „Das bedeutet, dass der Erwerber der Kopie, diese auch weiterverbreiten darf. Das kann durch Weitergabe eines in der Kopie enthaltenen DatentrĂ€gers oder auch durch die Bekanntgabe des ProduktschlĂŒssels sein. Wird die Kopie durch Bekanntgabe des ProduktschlĂŒssels weiterverkauft, muss der Vorerwerber seine Kopien zuvor unbrauchbar gemacht haben“, erlĂ€utert Rechtsanwalt Horak.

Allerdings muss der Urheber bzw. der Inhaber des Markenrechts eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seines ausschließlichen Rechts zur VervielfĂ€ltigung nicht hinnehmen. Diese Gefahr lag im konkreten Fall vor.

Im Kern ging es um eine Sicherheitssoftware fĂŒr Computer, die von der KlĂ€gerin entwickelt und vertrieben wird. Diese „Box-Produkte“ bestehen u.a. aus einem DatentrĂ€ger und einem ProduktschlĂŒssel. Mit Hilfe des ProduktschlĂŒssels kann die Software auch ohne den DatentrĂ€ger unmittelbar beim Hersteller heruntergeladen werden. Die Beklagte verkauft diese Sicherheitssoftware weiter, u.a. auch als „Green-IT-Ware“. Dabei wird dem KĂ€ufer nur der ProduktschlĂŒssel weitergegeben. Den Rest der Box kann er nachfordern. Nicht nachgeforderte DatentrĂ€ger lĂ€sst die Beklagte nach eigenen Angaben in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden vernichten.

Der Verkauf der ProduktschlĂŒssel an sich ist zulĂ€ssig, erklĂ€rte der BGH. Allerdings hĂ€tte die Beklagte den Rest der Box mit dem DatentrĂ€ger spĂ€testens zum Zeitpunkt des Verkaufs vernichten mĂŒssen, da ansonsten die Gefahr einer unrechtmĂ€ĂŸigen VervielfĂ€ltigung des Computerprogramms bestehe. Denn die Beklagte könnte so auch anderen Kunden unter ZurĂŒckbehaltung des DatentrĂ€gers den ProduktschlĂŒssel verkaufen.

Mehr Informationen: www.bwlh.de

 

horak. RechtsanwÀlte

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