Der Bundesgerichtshof macht etlichen geschädigten Anlegern von offenen Immobilienfonds wieder Mut. Mit Urteil vom 29. April entschieden die Karlsruher Richter, dass Banken ihre Kunden ungefragt auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme informieren müssen.
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Konkret hatten zwei Anlegerinnen der offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value auf Schadensersatz geklagt. In einem Fall hatte die Klägerin in der Vorinstanz Recht bekommen, im anderen Fall nicht. Dies belegt, dass die Auffassung der Gerichte zur Aufklärungspflicht über die Risiken offener Immobilienfonds bisher sehr unterschiedlich war.
Der BGH sorgte nun für Klarheit. Banken, die Beteiligungen an offenen Immobilienfonds empfehlen, müssen ihre Kunden ungefragt darüber aufklären, dass die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen kann. Dies sei für die Anleger während der gesamten Investitionsphase ein ständiges Risiko – unabhängig davon, ob mit der Aussetzung der Anteilsrücknahme zu rechnen sei oder nicht.
Das Urteil des BGH lässt sich auf zahlreiche offene Immobilienfonds anwenden. Auch geschädigte Anleger, die bereits einmal erfolglos geklagt hatten, können einen neuen Anlauf unternehmen. Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.