BGH: Weiterentwicklung der Swap-Rechtsprechung

Am 09.12.2014 findet vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine mĂŒndliche Verhandlung ĂŒber SchadensersatzansprĂŒche aus Swap-GeschĂ€ften statt. Im konkreten Fall handelt es sich um einen sog. Cross-Currency-Swap. Dieser ist weniger kompliziert strukturiert als der Spread-Ladder-Swap der Deutschen Bank, der als bisher einziger Swap 2011 vor dem BGH verhandelt wurde. Es ist bei dem morgigen Termin eine Klarstellung ĂŒber die erforderlichen AufklĂ€rungspflichten zu erwarten. Ebenso wird eine Aussage darĂŒber erwartet, ob auch bei weniger kompliziert strukturierten Swaps ein schwerwiegender Interessenkonflikt und damit einhergehend eine AufklĂ€rungspflicht ĂŒber den anfĂ€nglichen negativen Marktwert bestand. Die anstehende Entscheidung ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil eine Sparkasse den Abschluss der Swap-GeschĂ€fte empfohlen hat. Abgeschlossen allerdings wurden dann die Produkte mit der LBBW.Schließlich ist eine weitere Abgrenzung zwischen einem bekannten allgemeinen Gewinnerzielungsinteresse der Bank und einem nicht erkennbaren Eigeninteresse durch die Strukturierung zulasten des Kunden zu erwarten.

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Hintergrund-Information/Historie: 

Mit Urteil vom 22.03.2011 hatte der XI. Zivilsenat (Bankensenat) des Bundesgerichtshofs die Deutsche Bank wegen einer Beratungspflichtverletzung verurteilt. Gegner der Deutschen Bank war damals die Firma Ille, deren Rechtsanwalt, Dr. Jochen Weck (Rössner RechtsanwĂ€lte), der Deutschen Bank diverse Pflichtverletzungen, insbesondere auch die Strukturierung zu Lasten der Kunden, vorgeworfen hatte. Der Bundesgerichtshof attestierte der Deutschen Bank in der Folge einen schwerwiegenden Interessenkonflikt bei ihrer Kundenberatung. Die Deutsche Bank habe den Spread-Ladder-Swap bewusst zulasten des Kunden und zu ihren eigenen Gunsten strukturiert. Daraus sei ein sog. anfĂ€nglicher negativer Marktwert entstanden, ĂŒber den die Bank ihre Kunden aufzuklĂ€ren habe. Dieser anfĂ€ngliche negative Marktwert sei gerade Ausdruck des schwerwiegenden Interessenkonflikts, in dem sich die Deutsche Bank befand. Diesen schwerwiegenden Interessenkonflikt habe der Kunde – anders als ein allgemeines Gewinnerzielungsinteresse einer Bank – nicht erkennen können.

In der Folgezeit argumentierten die Banken, der anfĂ€ngliche negative Marktwert resultiere lediglich aus der zulĂ€ssigen Einpreisung von Margen. Darin komme insofern lediglich das allgemeine Gewinnerzielungsinteresse der Bank zum Ausdruck, das der Bundesgerichtshof fĂŒr so offenkundig hĂ€lt, dass die Bank darĂŒber nicht aufklĂ€ren mĂŒsse.

Der Bundesgerichtshof selbst hĂ€lt nach eigener Aussage des (zum 31.10.2014 im Ruhestand befindlichen) Vorsitzenden des Bankensenats, Ulrich Wiechers, eine Weiterentwicklung der Swap-Rechtsprechung und deren Anpassung auf andere Swap-Produkte anderer Banken fĂŒr erforderlich. Bislang hatten diverse Banken diese Weiterentwicklung verhindert, indem z. B. kurz vor einer mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof die Streitigkeit aufgrund von Vergleichsangeboten und –abschlĂŒssen beendet wurden. Mittlerweile liegen dem Bundesgerichtshof allerdings zahlreiche FĂ€lle zur Entscheidung vor.

Von der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine konkrete Auswirkung auf zahlreiche, bei Gerichten der unteren Instanzen anhÀngigen Swap-FÀlle zu erwarten.

Gerne ĂŒbermitteln wir Ihnen weitere Hintergrundinformationen. FĂŒr die Beantwortung von Fragen, steht Dr. Jochen Weck persönlich sowohl vor dem Termin direkt vor Ort (Karlsruhe) als auch nach dem Termin – auch telefonisch – zur VerfĂŒgung.

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/swaps-derivate

 

Bitte wenden Sie sich an:

 

Rössner RechtsanwÀlte

Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck

Redwitzstr. 4

81925 MĂŒnchen

Tel.: 089 – 9989220

info@roessner.de

www.roessner.de

 

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