BGH VI ZR 433/19 – Daimler Thermofenster und sittenwidrige Schädigung

Der BGH hat sich mit Beschluss vom 19. Januar 2021 erstmals zum Thermofenster bei Daimler geäußert (Az. VI ZR 433/19). Danach ist klar: Alleine die Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung begründet noch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Das kann sich aber schnell ändern, wenn weitere Merkmale einer Schädigung hinzukommen. Ob das in dem vorliegenden Fall so ist, muss das OLG Köln entscheiden, nachdem es zuvor eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als „Vortrag in Blaue“ abgewiesen hat. Damit habe das OLG dem Kläger den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert, rügte der BGH.

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„Nun muss das OLG Köln den Fall neu aufrollen und Daimler muss die Karten auf den Tisch legen. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Autohersteller nun erklären, welche Angaben er gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Funktions- und Wirkungsweise des Thermofensters gemacht hat. Bisher hat Daimler an diesem Punkt immer gemauert und nur unvollständige oder geschwärzte Unterlagen vorgelegt. Damit dürfte nun Schluss sein, wenn Daimler den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung widerlegen will“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

In dem Fall vor dem BGH hatte der Kläger im Januar 2012 einen Mercedes C 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 als Neuwagen gekauft. Der Pkw hat die Zulassung nach der Abgasnorm Euro 5.

Einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gab es für das Modell nicht. Der Kläger machte aber Schadenersatzansprüche aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eine Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend. Das Thermofenster bewirke bei Außentemperaturen unter 10 Grad, dass die Abgasrückführung reduziert und schließlich ganz abgeschaltet wird. Diese Funktion sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, die Daimler dem KBA nicht mitgeteilt und verschleiert habe.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hat nun auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers das Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache ans OLG zurückverwiesen.

Der BGH bestätigte zwar, dass die Verwendung eines Thermofensters alleine nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Stellt sich jedoch heraus, dass die für den Hersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben, komme Sittenwidrigkeit jedoch in Betracht. Für diese Annahme habe der Kläger entsprechende Anhaltspunkte vorgetragen, wonach Daimler im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Dies habe das OLG nicht einfach ignorieren und so den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen dürfen.

„Ob durch die Verwendung eines Thermofensters eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt, hat der BGH nicht entschieden. Klar ist aber, dass Daimler offenlegen muss, welche Angaben im Genehmigungsverfahren gemacht wurden. Das hätte Daimler schon lange machen können, wenn es nichts zu verbergen gibt“, so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

 

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