Mit Spannung hatten sich die Blicke vieler Verbraucher, die ihre Kreditverträge widerrufen wollen, nach Karlsruhe gerichtet. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung des Widerrufsrechts stand am 23. Juni an. Doch daraus wird nichts. Die Kläger haben die Revision zurückgezogen, die Verhandlung wurde abgesetzt (XI ZR 154/14).
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In dem Fall wollten die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen. Vom Landgericht Hamburg und OLG Hamburg war die Klage abgewiesen worden.
Das OLG Hamburg hatte zwar fehlerhafte Widerrufsbelehrungen erkannt. Diese seien aber verwirkt. „Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment)“, heißt es in der Begründung.
Die Kläger hatten Revision eingelegt, diese nun aber zurückgezogen.