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(Bei diesem Artikel handelt es sich um eine Vorschau – das Urteil ist inszwischen ergangen – bitte lesen sie HIER dazu weitere aktuelle Details.)
Nutzungsersatz ist der Anspruch der Hersteller, bei Rücknahme des Autos nach einer Klage im Dieselskandal eine Entschädigung für den Wertverlust durch gefahrene Kilometer beanspruchen zu dürfen. Bislang ist Nutzungsersatz Standard in Verfahren um Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826. Deutsche Autobauer eint nun eine Hoffnung: Möge der BGH am 5. Mai 2020 zum Aktenzeichen VI ZR 252/19 doch bitte den Nutzungsersatz in den Kassen der Konzerne lassen – denn dann wird’s wirklich bitter.
Es geht im bislang noch nicht wegen Corona abgesagten Verfahren in Karlsruhe darum, ob VW – stellvertretend für alle anderen Konzerne – in einem Fall von nachgewiesener sittenwidriger Schädigung im Abgasskandal Anspruch auf den sogenannten Nutzungsersatz hat oder ob dieser Anspruch durch die betrügerische Absicht bei der Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen verwirkt ist.
§ 826 ist zum Schadensersatz konkret
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt eindeutig in § 826 (BGB): „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ Kein Wort über eine Entschädigung des Schädigers.
Der fällige Nutzungsersatz hat bislang viele Verbraucher von einer Klage abgehalten und viele Rechtsschutzversicherungen zögern lassen, denn mitunter ist es bei hohen Laufleistungen nicht mehr wirtschaftlich zu klagen, wenn pro gefahrenem Kilometer Geld vom Schadensersatz abgezogen werden muss. Entscheidet der BGH verbraucherfreundlich, dann kann folgendes Szenario in Frage kommen:
Rechenbeispiel zum Nutzungsersatz
Verbraucher X. hat 2011 einen VW T5 California zum Preis von 70.000 Euro gekauft und damit 300.000 Kilometer gefahren. Er hat einen unverjährten Schadensersatzanspruch, da er sich auf aufgrund aktuell üblicher Rechtsprechung auf § 826 BGB berufen kann und die Rückerstattung des Kaufpreises erwarten darf. VW kann ihm aber Nutzungsersatz in Höhe von 70.000 Euro abziehen (35.000 Euro bei 150.000 km) – Eine Klage ist beinahe sinnlos – abhängig vom Kilometerstand.
VW tut das alles nicht weh bislang
Wir denken: „Ein verlorenes Verfahren tut VW derzeit nicht weh außer dem Imageschaden, denn der Konzern hält sich über den Nutzungsersatz schadlos und kann das Auto noch zum aktuellen Marktwert verkaufen. Der Schaden für VW: Gleich ‚Null‘“
Im aktuellen Verfahren vor dem BGH geht es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490 Euro einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger begehrt vollen Schadensersatz ohne Nutzungsersatz zuzüglich deliktischer Zinsen ab Kauf. Die Unzulässigkeit der Abschaltvorrichtung ist durch Zeugnis des Herrn Winterkorn (VW-Chef 2015) nachgewiesen
Der Weg zum BGH
Im bisherigen Verlauf hatte das Landgericht Bad Kreuznach am 5. Oktober 2018 zum Az. 2 O 250/17 entschieden, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht Koblenz änderte 12. Juni 2019 zum Aktenzeichen 5 U 1318/18 das Urteil, allerdings mit Nutzungsersatz für VW – dagegen legten beide Parteien Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Wichtiger Termin für alle Dieselskandal-Opfer
Für die Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal ist der 5. Mai ein magisches Datum: „Ab dann kann’s VW und allen anderen Herstellern richtig wehtun!“
Das Thema ist nicht ganz neu: Landgerichte befassen sich täglich mit der Thematik, denn die aktuellen Klageschriften verlangen schon heute den „vollen Schadensersatz“- Aufgrund fehlender höchstrichterlicher Urteile wird aber in einem Großteil der Fälle das Nutzungsentgelt abgezogen.
Udo Schmallenberg, Moderator der IG Dieselskandal: „Das gilt übrigens auch für alle Fälle in denen der Widerrufsjoker gezogen wird und das finanzierte Auto zurückgegeben werden soll.“
Die beratenden Rechtsanwälte der IG Dieselskandal empfehlen, den Newsletter der IG Dieselskandal am 5. Mai für weitere Informationen abzuwarten.
Und was wenn der BGH das Nutzungsentgelt nicht „kippt“? Dann bleibt alles beim alten und Opfer im Dieselskandal müssen sich weiter für die gefahrenen Kilometer Nutzung anrechnen lassen.
Sehr geehrter Herr Schmallenberg,
im Juni 2018 habe ich einen T6 Multivan (Motortyp 288) gekauft und 17000 km gefahren. Der Kaufpreis lag bei 41000 €. Kann ich die Nutzungsentschädigung linear von Ihrem Beispiel herunterrechnen?
Wie wird diese ermittelt?
Ihnen vielen Dank für die erfolgreiche Arbeit bei dieser sittenwidrigen Angelegenheit.
Zur Zeit wird bei mir die Übernahme der Kosten durch meine Rechtschutzversicherung geklärt um dann womöglich über den Rechtsanwalt Gisevius ein Klageverfahren anzustrengen.
Für weitergehende Informationen wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Lippert
hallo Herr Lippert,
das ist recht simpel. 20.000 Kilometer wären 15 % von 300.000 km. 15 % von 40.000 Euro sind 6000 Euro, das wäre maximal ihr Abzug. mehr infos auch auf http://www.oeltod-anwalt.de