Sparkassen können ihren Kunden nicht so ohne weiteres kündigen: Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die viele Sparkassen verwenden, mit Urteil vom 5. Mai 2015 für unwirksam (XI ZR 214/14). Demnach dürfen Sparkassen die Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen.
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Geklagt hatte der Verbraucherverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) gegen die Verwendung einer Klausel, die den Sparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. In den ersten beiden Instanzen haben die Verbraucherschützer bereits Recht bekommen. Den kompletten Artikel bei kapitalschutz.de lesen