BGH-Urteil: Kreditbearbeitungsgebühren können auch nach zehn Jahren noch zurückverlangt werden

Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen können bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.10.2014 entschieden (XI ZR 348/13).

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Schon im Mai 2014 hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass Klauseln zur  Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen in den AGB unzulässig sind. Schließlich liege die Kreditvergabe im Geschäftsinteresse der Banken und Sparkassen und daher könnten die entstehenden Kosten nicht auf die Kunden übertragen werden. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ließ sich bislang auf Kreditverträge anwenden, die seit 2011 abgeschlossen wurden. „Bei älteren Kreditverträgen war bislang unklar, ob die Ansprüche auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren bereits verjährt sind. Nun hat der BGH aber entschieden, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist hier nicht greift“, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann, Kooperationsanwältin des Vereins Deutsche Sozialhilfe e.V.

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass der BGH in seiner älteren Rechtsprechung durchaus Bearbeitungsgebühren von bis zu zwei Prozent gebilligt habe. Daher sei es für die Verbraucher unzumutbar gewesen, dagegen zu klagen. Dies sei erst möglich, nachdem sich 2011 eine gefestigte Rechtsprechung, die die Erhebung der Bearbeitungsgebühren missbillige, herauskristallisiert habe. „Daher können auch für Kreditverträge, die 2004 oder später abgeschlossen wurden, zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangt werden. Nur bei Verträgen, die vor 2004 abgeschlossen wurden, greift die absolute kenntnisunabhängige Verjährungsfrist, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen wurden“, erklärt Rechtsanwältin Scheidemann.

Mehr Informationen: www.kreditbearbeitungsgebuehren.de

 

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