BGH stärkt Verbraucher – Zinscap-Prämie unzulässige Gebühr

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kreditnehmern erneut gestärkt. In einem am 5. Juni 2018 verkündeten Urteil erklärte der BGH sog. Zinssicherungsgebühren, auch Zinscap-Prämie genannt, für unwirksam (Az.: XI ZR 790/16).

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„Bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz erheben Banken oftmals Zinssicherungsgebühren bzw. eine Zinscap-Prämie. Der Vorteil für den Verbraucher liegt darin, dass das Zinssatz ein bestimmtes Niveau nicht übersteigt. Allerdings lassen sich die Banken diese Absicherung vom Kunden auch in Form einer Gebühr bezahlen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Ein Verbraucherschutzverein hatte nun gegen eine Bank, die eine solche Zinscap-Prämie verlangt, auf Unterlassung geklagt. Durch die Klauseln werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Wie schon vor dem OLG Düsseldorf hatte die Unterlassungsklage auch vor dem BGH Erfolg. Die beklagte Bank hatte bei Darlehensverträgen variable Zinssätze vereinbart, die ein Minimum nicht unter- und ein Maximum nicht überschreiten. Die dafür veranschlagte Zinssicherungsgebühr wurde sofort fällig. Der BGH stellte fest, dass es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Auch wenn die Darlehensverträge unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, seien die Klauseln vorformuliert, da die Zinssicherungsgebühren anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein individuelles Aushandeln der Zinscap-Prämie mit dem Verbraucher sei daher nicht gegeben, so der BGH.

Durch die Vereinbarung einer Zinsobergrenze könnten der Bank bei steigenden Zinsen Einnahmen entgehen. Dagegen sichert sie sich durch die Erhebung der Zinscap-Prämie ab. Diese Prämie sei allerdings ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt und sehe auch bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags keine anteilige Erstattung vor. Dadurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt, so der BGH.

„Durch die Entscheidung des BGH können Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag vorzeitig beendet haben und die Zinscap-Prämie nicht anteilig erstattet wurde, nun Anspruch auf Rückzahlung haben“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

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