BGH: Mehr Rechte für Gebrauchtwagenkäufer durch Beweislastumkehr

Ärgerlich: Sechs Monate nach dem Kauf eines vielleicht gar nicht mal so günstigen Gebrauchtwagens tritt ein Mangel auf. Oftmals führt das zu Streit zwischen den Kaufvertragsparteien. Der BGH hatte in seinen Entscheidungen den § 476 BGB, der eine Mangelvermutung enthält, bislang recht verbraucherunfreundlich ausgelegt. Nach einer Entscheidung des EuGH hat er nun die Regelung käuferfreundlich ausgelegt und Stellung bezogen zur so genannten Vermutung des § 476 BGB auf den Grundmangel. Im Detail ging es um die Frage, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach Kauf eines Gebrauchtwagens auftritt und Folge eines schon länger bestehenden Grundmangels ist. Bezüglich der Beweislast-Umkehr erweiterte der BGH die bestehende Rechtslage und legte nun die Mangelvermutung zugunsten des Käufers aus.

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Im verhandelten Fall ging es um einen Schaden am Automatikgetriebe eines für 16.000 Euro gekauften PKW. Während die Erstinstanz und die Berufungsinstanz die Beweislast beim Käufer sah, dreht der BGH die Sache komplett um und bezog sich dabei auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der ebenfalls eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers in einer vergleichbaren Sache erkannt hatte. Nicht der Käufer, sondern der Verkäufer muss zukünftig bei Schäden, die offensichtlich schon vor dem Verkauf als „Grundmangel“ vorhanden oder absehbar waren, den Nachweis erbringen, dass dies nicht der Fall war. Kann er dies nicht, dann kann der Käufer von Vertrag zurücktreten und den Vertrag komplett rückabwickeln in Erweiterung der nach wie vor gültigen BGB-Regelung: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, bei AJT in Neuss für Themen rund um das Kaufrecht zuständig: „Für die Durchsetzung eines Vertragsrücktritts reicht die Vermutung, dass der Ursprungsmangel schon beim Kauf vorlag. Kann der Verkäufer nicht das Gegenteil beweisen, muss er der Rückabwicklung des Vertrages zustimmen!“  Dies gilt allerdings nur für gewerbliche Verkäufer (Autohändler / Gebrauchtwagenhändler).

(BGH, Urt. v. 12.10.2016, AZ: VIII ZR 103/15)

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/vertragsrecht

 

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