BGH: Leichtsinnigkeit des Anlegers schließt Schadensersatzpflicht des Beraters nicht aus

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Ein Mandant des Freiburger Anlegeranwalts Dr. Ralf Stoll darf sich über ein anlegerfreundliches Urteil freuen, das jetzt vom BGH bestätigt wurde. Demnach reichen Risikohinweise in der Kapitalanlageberatung allein nicht aus, um die Schadensersatz7pflicht des Beraters komplett auszuschließen. Im vorliegenden Fall hatte war der Anleger über mögliche Risiken zwar informiert worden, der Berater hatte aber trotzdem von der Anlage nicht abgeraten. Zwar darf sich der Anleger eine gewisse Leichtsinigkeit vorwerfen lassen, Anspruch auf Schadensersatz hat er aber dennoch.

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