BGH XI ZR 103/15: Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Kündigung eines Darlehens durch die Bank

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Kündigt eine Bank ein Darlehen weil der Darlehensnehmer mit den Zahlungen im Verzug ist, kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Januar 2016 entschieden (Az.: XI ZR 103/15).

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Wer kündigt darf keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern

Lange Zeit war umstritten, ob eine Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn sie den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt. Der BGH hat in dieser zentralen Frage nun für Klarheit gesorgt: Der Verbraucher muss in diesen Fällen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Das Kreditinstitut kann nur den gesetzlichen Verzugszins verlangen. „Mit diesem Urteil setzt der BGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung in Darlehensangelegenheiten fort. Für die Kreditnehmer fällt die finanzielle Belastung nach der Kündigung des Darlehens durch ihr Geldinstitut nun wesentlich geringer aus“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT aus Neuss.

Im konkreten Fall hatte eine Kreissparkasse im Jahr 2004 zwei Verbraucherdarlehen gewährt. Als die Darlehensnehmer mit ihren Zahlungen in Verzug gerieten, kündigte sie die Kredite in den Jahren 2010 und 2011 vorzeitig und verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Vorfälligkeitsentschädigungen wurden zwar gezahlt, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Später wurde die Kreissparkasse aber auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verklagt.

Blieb diese Klage in den ersten beiden Instanzen noch erfolglos, gab der XI. Zivilsenat der BGH der Klage statt und verurteilte die Kreisparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber zur Schadensermittlung den Verzugszins heranziehen wollte und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beruhe aber eben auf dem Vertragszins. Daher sei es unzulässig, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Das gelte auch für Immobiliendarlehensverträge.

Rechtsanwalt Jansen: „Die Rechte der Darlehensnehmer wurden durch diese Rechtsprechung gestärkt. Denn wird das Darlehen vorzeitig durch die Bank gekündigt, kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr verlangen. Verbraucher, die in solchen Fällen bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können diese nun von ihrem Kreditinstitut zurückverlangen.“

Bei alten Darlehensverträgen, die noch zu relativ schlechten Zinskonditionen abgeschlossen wurden, kann für den Verbraucher auch ein Widerruf in Betracht kommen. Der Widerruf ist in der Regel möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

AJT ist übrigens Mitglied der Arbeitsgruppe „Jetzt widerrufen!“, die sich unter www.jetzt-widerrufen.de zusammengeschlossen haben. Der Widerrufsjoker soll nach dem Willen des Gesetzgebers und auf Druck der Banken im kommenden Jahr zu Grabe getragen werden. Widerrufe mit dem Argument falscher Widerrufsbelehrungen sind dann nicht mehr möglich.

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby
Steuerberater Rechtsanwälte

Schorlemer Straße 125
41464 Neuss/Rhein
Tel.: 02131 / 66 20 20

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