BGH: Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

Das Recht des Kindes seine Abstammung zu kennen, ist verfassungsrechtlich geschĂŒtzt. „Es ist in der Regel sogar höher einzustufen als das Recht eines Verstorbenen auf Totenruhe“, sagt Rechtsanwalt Alexander Heumann, Fachanwalt fĂŒr Familienrecht aus DĂŒsseldorf. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) gefĂ€llt.

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Mit Beschluss vom 29.Oktober 2014 (XII ZB 20/14) hat der BGH festgestellt, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung höher einzuschĂ€tzen ist, als das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen. „Mit anderen Worten: Jedes Kind hat das persönliche Recht zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind. Selbst wenn zur Feststellung der Vaterschaft eine Exhumierung fĂŒr die DNA-Untersuchung  nötig ist – so wie in dem Fall vor dem BGH“, erklĂ€rt Fachanwalt Heumann.

Konkret hatte eine 1944 geborene und in der ehemaligen DDR aufgewachsene Frau den Antrag auf Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft gestellt. Von ihrer leiblichen Mutter hatte sie an ihrem 18. Geburtstag erfahren, dass der 2011 Verstorbene ihr Vater sei. Auch zu ihrer Großmutter vĂ€terlicherseits hatte sie Kontakt, so dass fĂŒr sie feststand, dass der Verstorbene ihr leiblicher Vater ist. Damit lagen dem BGH genug schlĂŒssige Anhaltspunkte vor, um der Exhumierung zum Zwecke eines DNA-Abstammungsgutachtens zuzustimmen. Die Rechtsbeschwerde des ehelichen Sohnes des Verstorbenen gegen die Exhumierung blieb am Ende erfolglos.

Das Interesse der Frau an der Feststellung der Vaterschaft hatte auch mit der Geltendmachung von ErbansprĂŒchen zu tun. Doch dadurch sei ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht geschmĂ€lert: „Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung fĂŒr das VerstĂ€ndnis und die Entfaltung der eigenen IndividualitĂ€t. Daran Ă€ndert nichts, dass im Einzelfall bei der KlĂ€rung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem vĂ€terlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar“, so der BGH in seiner UrteilsbegrĂŒndung.

 

Rechtsanwalt Alexander M. Heumann

– Fachanwalt fĂŒr Familienrecht –

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