Niemand gibt freiwillig mehr Daten über sicher heraus, als er muss – gerade bei einer Betriebsprüfung ist eine solche Einstellung gesund und vor allem auch nicht verboten. Finanzbehörden sehen das oft anders und sind der Meinung, dass alles was vorhanden ist auch Gegenstand der Überprüfung sein muss. Das Finanzgericht Münster hat im Umgang von Steuerbehörden mit so genannten elektronischen Warenwirtschaftssystemen jetzt eine klare Grenze gesetzt. Hier auf elektronischen Wege gespeicherte Daten müssen im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht unbedingt automatisch zur Verfügung stehen. Rechtsanwalt Dieter Mahler, Berlin: „Solche Daten müssen nicht nur eigens angefordert werden – die Anforderung ist auch zu begründen!“
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Das Finanzgericht Münster hat die Verwendung zwar nicht ausgeschlossen, es hat den Finanzbehörden mit einem rechtskräftigen Urteil vom 7. November 2014 ( 14 K 2901/13 AO ) aber eine klare Vorgabe im Umgang mit elektronischen Warenwirtschaftssystemen gemacht: Finanzämter dürfen im Rahmen einer Betriebsprüfung nur bedingt auf die Daten zurückgreifen. Gewerbetreibenden steht das Recht zu, eine Herausgabe zu verweigern, wenn diese nicht begründet wird. Steuerberater Mahler: „Natürlich kann und sollte man als Geprüfter wichtige Daten nicht verweigern, aber man sollte schon dafür sorgen, dass Regeln eingehalten werden!“ Und wenn die Daten nichts zur Sache tun, muss man sie auch nicht vorlegen!
Das Finanzgericht hatte die Anforderung durch ein Finanzamt zurückgewiesen und damit der Rechtsauffassung des Klägers entsprochen. Das betroffene Finanzamt hatte den Datenzugriff nicht begründet. Das Urteil ist auch insofern von rechtsprägender Bedeutung, als dass keine Revision zuglassen wurde.
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Dirk Mahler
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Steuerberater
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