Die Liste fehlgeschlagener Kapitalanlagen ist lang. Mit Beteiligungen an Schiffsfonds, Immobilienfonds, Flugzeugfonds und ähnlichen Geldanlagen haben Anleger in der Vergangenheit viel Geld verloren. Ausschlaggegend für die Beteiligung an einer Geldanlage ist das Anlageberatungsgespräch, in dem dem Interessenten auf dem Hintergrund seiner Vorkenntnisse und mit dessen Anlagezielen vor Augen die angepriesene Vermögensanlage genau erklärt werden muss. Hat der Anlageberater dabei seine Aufklärungspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
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„Anlageberater müssen u.a. über die bestehenden Risiken informieren. Beteiligt sich der Anleger an einem geschlossenen Fonds, trägt er ein Mitunternehmer-Risiko, sodass er sein investiertes Geld komplett verlieren kann. Die Aufklärung über die vielfältigen Risiken findet in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend statt. Im Verkaufsprospekt nimmt die Risikoaufklärung nach meiner Erfahrung 5-15 Seiten ein. Hierauf wurde in der Vergangenheit zumeist im Zeichnungsschein verwiesen, indem man unterschreiben ließ, dass man die Risikoaufklärung im Prospekt zur Kenntnis genommen hat. Dem hat der BGH mit Urteil vom 10.01.2019 nun einen Riegel vorgeschoben (Az. III ZR 109/17). Der Berater hätte also die Risiken explizit einzeln ansprechen müssen, was mir bisher noch kein Geschädigter berichtet hat“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart.
Werden nun Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht, und einigt man sich auf eine Entschädigungszahlung an den Anleger, kann davon nicht automatisch die Kapitalertragssteuer abgezogen und ans Finanzamt abgeführt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23.10.2018 entschieden (Az.: 34 U 10/18). „Entscheidend ist die Konzeption des Fonds. Ist dieser darauf ausgelegt, dass der Anleger als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, erzielt er eben keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuer abgeführt werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer.
So war es in dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Bank dem Anleger 4000 Euro zahlt, und die Beteiligung an dem Fonds beim Anleger verbleibt. Auf dem Konto des Anlegers landeten aber nur 3248,16 Euro. Den restlichen Betrag behielt die Bank als Kapitalertragssteuer ein, und führte sie ab. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm entschied. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds war prospektgemäß nämlich so angelegt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war, und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und keine Kapitalerträge erzielte. Ob die Beratung zu einer solchen Fondsbeteiligung steuerlich sinnvoll war, sei einmal dahingestellt. Jedenfalls unterliegt die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer, und die Bank durfte keine Steuer abführen. Erfüllungswirkung wäre nur dann eingetreten, wenn für die Bank nach den bekannten Umständen eindeutig gewesen wäre, dass eine Entrichtungspflicht gegenüber dem Finanzamt besteht. Aus dem ihr vorliegenden Prospekt hätte die Bank jedoch erkennen können, dass der Fonds Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, sodass sie gerade nicht zum Abzug von Kapitalertragssteuer verpflichtet war.
„Anleger sollten Folgendes beachten: wurden sie nachweislich falsch beraten und z.B. nicht über alle Risiken der Geldanlage aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Bank darf keine Kapitalertragssteuer von der Entschädigungszahlung abziehen, wenn der Fonds so konzipiert war, dass der Anleger Gewerbeeinkünfte erzielt. Sollten dennoch Steuern abgeführt worden sein, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Steuerrecht, da die Rückforderung vor dem Finanzgericht zu klären ist“, so Rechtsanwalt Staudenmayer, der i.Ü. auch gerne die Erstellung der Steuererklärung(en) selbst übernimmt.