Bei Darlehenswiderruf Forward-Prolongation beachten

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Darlehenswiderruf Forward-Prolongation

Das Thema „Darlehenswiderruf Forward-Prolongation“ haucht dem Widerrufsjoker wieder Leben ein. Viele Darlehensverträge -Immobiliendarlehen wie auch Autofinanzierungen – sind nicht mehr widerrufbar – auch weil Darlehensnehmer nicht rechtzeitig reagiert haben. Banken, darunter auch die Mitglieder des Sparkassen-Verbandes, Privatbanken, Volksbanken, große Direktbanken wie die ING-DIBA, diverse Landesbanken und auch Autobanken klärten die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht auf. Infolgedessen widerriefen eine Fülle von Verbrauchern die hoch verzinsten Darlehensverträge. Diese einfache Lossagung ist jedoch seitdem 21.06.2016 für viele Darlehensverträge nicht mehr möglich. Rechtsanwalt Steffan aus Berlin: „Es kann sich noch immer lohnen, die Vertragsunterlagen durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Möglicherweise besteht ein Kündigungsrecht im Zusammenhang mit einer Forward-Prolongation – dadurch wären auch ältere Darlehen wieder widerrufbar..

Eine Forward Prolongation stellt eine Vereinbarung über eine Anschlussfinanzierung nach dem Ablauf der ursprünglichen Sollzinsbindung dar. Mit dieser sollte über den Ablauf des Zeitpunkts der Darlehensrückzahlung hinaus Sicherheit für den Darlehensnehmer geschaffen werden.

Ein Forward-Darlehen kann für den Darlehensnehmer insofern vorteilhaft sein, als dass die Möglichkeit besteht sich zehn Jahre nach Abschluss der Forward-Prolongation vom Vertrag mithilfe einer Kündigung zu lösen. Unterstrichen wurde dieser Standpunkt durch eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (vgl. Urteil vom 14.09.2015 – Az. I-1 O 68/15), welches nochmals betonte, das nicht die Auszahlung des erneuten Darlehens (im Rahmen der Prolongation), sondern der Abschluss der Prolongationsvereinbarung für die zehnjährige Frist im Rahmen von § 489 I Nr. 2 HS.2 BGB relevant ist.

Die Feststellung des Landgerichts Bochum ist für die Verbraucher insofern vorteilhaft, als dass die Möglichkeit besteht sich schneller von zu hoch verzinsten Darle-hensverträgen zu lösen. So kann beispielsweise, wenn 2007 eine Prolongationsver-einbarung getroffen worden und 2010 erst die Darlehenssumme ausgezahlt worden ist, der Darlehensvertrag bereits im Jahr 2017 statt 2020 gekündigt werden. Dies kann zur Folge haben, dass tausende von Euros – abhängig vom Einzelfall – eingespart werden können.

Weitere Informationen zum Thema „Darlehenswiderruf Forward-Prolongation“ gibt es unter www.kanzleimitte.de

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Tomke Schwede

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