Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Erstattung der Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen ist in aller Munde. Auch viele Betreiber von Photovoltaikanlagen stellen beim Blick in ihre Darlehensverträge die Berechnung einer sog. Bearbeitungsprovision fest. Das so bezeichnete Bearbeitungsentgelt findet sich beispielsweise im Kreditvertrag „Solarstrom erzeugen“ der Umweltbank AG in Höhe von 4 % des Nettodarlehensbetrages. Das bedeutet bei einem Darlehensbetrag in Höhe von Euro 50.000,00 eine Gebühr in Höhe von Euro 800,00.
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Aufforderungsschreiben der Darlehensnehmer zur Erstattung dieses Betrages weist die Umweltbank AG mit dem Hinweis zurück, die Rechtsprechung des BGH würde sich ausschließlich auf Verbraucherdarlehen beziehen und keine Anwendung finden. Das ist falsch!
Die Rechtsprechung des BGH tangiert keine verbraucherschützenden Normen und kann deshalb auch auf gewerbliche Darlehen übertragen werden. Ein Gewerbetreibender ist wie ein Verbraucher durch eine Bearbeitungsgebühr unangemessen benachteiligt. Mit rechtskräftigem Urteil gegen die Umweltbank AG vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13, wurde das bereits durch das Amtsgericht Nürnberg festgestellt.
Wer Solarstrom erzeugt und dabei eine Finanzierung der Umweltbank AG nutzt, sollte sich nicht abweisen lassen. Bei dem Produkt „Solarstrom erzeugen“ der Umweltbank AG handelt es sich auch um eine Finanzierung ohne KfW-Förderung. Das Bearbeitungsentgelt erhält allein die Umweltbank AG und ist so von dieser zu erstatten.
Für Finanzierungen, die zwischen 2005 und 2011 geschlossen wurden, ist Eile geboten, denn es droht der Verjährung der Rückforderungsansprüche zum 31.12.2014. Verjährungshemmende Maßnahmen müssten umgehend eingeleitet werden. Ein einfaches Schreiben an die Bank mit der Aufforderung um Erstattung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine ablaufende Verjährungsfrist wird so nicht gehemmt.
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