Bearbeitungsgebühr bei Gewerbedarlehen zurückfordern – BGH XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen sind nach der Rechtsprechung des BGH in vielen Fällen unzulässig. Diese Rechtsprechung weitete der BGH auch auf Unternehmerdarlehen aus. Mit Urteilen vom 4.Juli 2017 entschieden die Karlsruher Richter, dass Banken bei der Vergabe von Gewerbedarlehen keine vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren erheben dürfen (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

„Das Urteil ist für viele Gewerbetreibende eine sehr gute Nachricht. Sie können teils hohe Beträge, die sie als Kreditbearbeitungsgebühren an die Banken gezahlt haben, zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Der BGH hatte in zwei Fällen zu urteilen, in denen Unternehmer Kreditverträge mit ihren Banken geschlossen hatten. Die Verträge enthielten Klauseln, die die Darlehensnehmer zur Zahlung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr verpflichteten. Der BGH entschied, dass die Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren unwirksam sind und gab den Klagen der Unternehmer statt. Die Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren seien Preisnebenabreden, die als solche der Inhaltskontrolle unterliegen und dieser nicht standhalten. Durch die Verpflichtung zur Zahlung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts werde der Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Die Vermutung der Benachteiligung könne auch nicht dadurch widerlegt werden, dass ein Unternehmen in kaufmännischen Angelegenheiten versierter als ein durchschnittlicher Verbraucher sei und die Gesamtbelastung besser abschätzen könne, so der BGH. Die Anwendung einer vorformulierten Klausel zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren sei daher nicht zu rechtfertigen.

„Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist können Unternehmer ungerechtfertigt erhobene Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Für Kredite, die seit 2015 geschlossen wurden, können die Gebühren noch zurückverlangt werden“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer.

Mit Urteil vom 17. April 2018 hat der BGH seine Rechtsprechung fortgesetzt und sie auch auf Avalkredite erweitert (Az.: XI ZR 238/16). Eine formularmäßig verwendete Klausel zu Bearbeitungsgebühren unterliege auch dann der Inhaltskontrolle und sei unwirksam, wenn es sich um einen Avalkredit handelt, stellte der BGH klar. Der Darlehensnehmer werde durch eine solche Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Auch in diesen Fällen können Rückforderungsansprüche unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

In diesem Zuge sollten Betroffene zumindestens bei variabel verzinslichen Darlehen die Zinsanpassungen durch die Banken gutachterlich überprüfen lassen. Dabei ist es möglich, weiter zurückzugehen als 3 Jahre, sodass dadurch zusätzlich beachtliche Zinseszinseffekte entstehen.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/bankrecht

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