100 Euro berechnete eine Bank ihren Kunden für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitigem Vertragsende fällig wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied nun, dass eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank unzulässig sei und diese Gebühr eine unzulässige Preisnebenabrede darstelle. Solche Formulierungen sind nicht wie geboten verbraucherfreundlich, weil sie Kunden über Gebühr benachteiligen. Da die Möglichkeit zum vorzeitigen Vertragsende gegeben und vor allem vereinbart sei, dürfe die Berechnung der entsprechenden Höhe nicht zusätzlich berechnet werden.