Az. VII ZR 251/17 – Vorerst kein Schadensersatz für Autofahrer nach Unfall in der Waschanlage

VII ZR 251/17 VII ZR 251/17
Zum Aktenzeichen VII ZR 251/17 verhandelt der BGH über Schäden durch die Waschanlagennutzung

Automatische Waschstraßen führen einen PKW ohne Steuerungsmöglichkeiten des Autobesitzers in dessen Beisein durch den Reinigungsprozess. „Hände weg vom Lenker und Fuß von der Bremse!“ – Nutzer kennen die goldenen Regel eines reibungslosen Waschvorgangs – aber was, wenn die Motorelektronik etwas anders im Sinn hat oder ein „Menschlicher Kurzschluss“ den Waschvorgang erheblich beeinträchtigt? Auf dem Weg zum selbstfahrenden Auto ist das selbstbestimmte Verhalten eines Autos – gesteuert vom Fahrer oder von der Elektronik – im Waschvorgang nun am Bundesgerichtshof ( VII ZR 251/17 ) angekommen. Ein Nutzer einer Waschanlage hatte auf die Bremse getreten, dabei war es zu einem Auffahrunfall mit insgesamt drei beteiligten Fahrzeugen gekommen. Der Beteiligte in der Mitte verlangte 1200 Schadensersatz und klagte sich damit durch die Instanzen. Der Bundesgerichtshof stellte fest: Den Betreiber der Anlage trifft keine Schuld – wenn er ausreichend auf die Gefahr eines selbständigen Bremsens hingeweisen hat. Diese Frage – also ob ausreichend gewarnt wurde . muss nun das Landgericht Wuppertal final klären.

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Das Amtsgericht sprach dem klagenden Autofahrer Schadensersatz seitens des Anlagenbetreibers zu, das Landgericht Wuppertal versagte ihm aber den Schadensersatz. Zum Aktenzeichen Az. VII ZR 251/17 musste der Bundesgerichtshof jetzt grundsäzlich entscheiden, auf welchem Niveau Anlagenbetreiber auf mögliches menschliches Versagen, Technik-Ausfälle oder künstliche Intelligenz von Fahrzeugen vorbereitet sein müssen oder ob der Fahreugbesitzer in die Pflicht genommen werden kann, sein Fahrzeug so im Griff zu haben, dass die Technik kein unkontrollierbares Eigenleben führt und dass keine unvorhergesehenen Unfälle geschehen.

Auffahrunfall in der Waschgarage

In Waschgaragen kommt es z.B. oft zum automatischen Ausfahren von Antennen oder zur unsabsichtlichen Öffnung, von Fenstern, Türen oder Kofferraumklappen. In vielen Fällen reagieren Sensoren auf Bewegung oder Berührung. Sehr komplexe Verfahren lösen aber auch Sicherheits-Aktionen aus, z.B. die Müdigkeitserkennung oder die Notbremse bei der Unterschreitung von Abständen. Betreiber von Anlagen sind der Meinung, dass es auf diesem Feld gar nicht möglich ist, eine 100-prozentige Gewährleistung auf die funktionale Sicherheit ihrer Anlagen zu übernehmen. Zudem komme es immer wieder zu menschlichem Versagen – dies könne schlecht verhinder werden. Im aktuellen Fall war der Kläger-PKW – ein BMW – bei Tempo 5 km/h verunfallt. Der Anlagenbetreiber hatte nach Auffassung des BGH alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.

Das Landgericht war bereits dieser Auffassung: Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Beschädigung des BMW sei allein durch das Fehlverhalten des Fahrers des vorausfahrenden Mercedes verursacht worden. Eine technische Fehlfunktion der Waschanlage, die zu dem Vorfall geführt hätte, habe nicht vorgelegen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Waschanlage der Beklagten entspreche nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob allerdings ausreichend über Gefahren informiert wurde, muss in der Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht geklärt werden.

Für die Betreiber von Waschanlagen hat das Urteil Konsequenzen: Sie müssen ab sofort gut sichtbar Schilder aufstellen, die auf mögliche Gefahren durch eigenmächtiges Bremsen hinweisen. Fehlen demnächst diese Hinweise, dann manövriert sich der Anlagenbetreiber in die Schadensersatzpflicht.

Für Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung – Herausgeber von www.pkw-rueckgabe.de – wird die Diskussion nicht auf der richtigen Ebene geführt: „Die Entscheidung gehört zum neuen Rechtsgebiet ‚Car-IT‘, das aus dem Verkehrsrecht ausgegliedert werden müsste. Hier ist die rechtliche Verantwortlichkeit der Entwickler noch völlig ungeklärt.“ Auf lange Sicht muss überlegt werden, welche Verantwortung man künstlicher Intelligenz überlassen will und wer für Schäden aufkommt, falls dem Computer Fehler unterlaufen. Hartung bezweifelt, ob das aktuelle Urteil in der Fokussierung auf Waschanlagen-Betreiber eine rechtsprägende Bedeutung erhalten wird.

Die Vorinstanzen:
AG Wuppertal – Urteil vom 6. November 2015 – 98 C 188/15
LG Wuppertal – Urteil vom 17. Oktober 2017 – 16 S 107/15

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