Rechtsanwalt Andreas Schwering berichtet, dass VW im Abgasskandal eine mächtige Niederlage vor dem EuGH kassiert hat: „Verbraucher können in ihrem Heimatland klagen – das ist insbesondere für Dieselskandalopfer deutscher Hersteller in unseren Nachbarstaaten von Bedeutung, also z.B. Österreich.“
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Mit Urteil vom 9. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Geschädigte des Abgasskandals auch in ihrem Heimatland gegen VW klagen dürfen und ihre Schadensersatzklagen nicht in Deutschland verhandelt werden müssen (Az. C-343/19).
Rechtsanwalt Andreas Schwering: „Schadensersatzklagen müssen normalerweise in dem Staat eingereicht werden, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. Im Falle von VW also in Deutschland. Der EuGH hat mit seinem Urteil nun die Rechte der geschädigten Autokäufer im Dieselskandal gestärkt. Sie dürfen in dem EU-Staat klagen, in dem sie das Auto gekauft haben, in der Regel also in ihrem Heimatland.“
Der Schaden des Erwerbers verwirkliche sich in dem EU-Staat, im der Kläger das Fahrzeug gekauft hat, so der EuGH.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Sammelklage in Österreich. Hier hatten 574 VW-Kunden ihre Schadensersatzansprüche gegen VW an den österreichischen Verein für Konsumenteninformation (VKI) abgetreten. Dieser reichte am Landgericht Klagenfurt einer Schadensersatzklage gegen VW in Höhe von 3,6 Millionen Euro ein.
Mit Verweis auf seinen Firmensitz in Deutschland bestritt VW allerdings die Zuständigkeit des Gerichts in Klagenfurt. Dieses hatte daher den EuGH angerufen, damit dieser die gerichtliche Zuständigkeit klärt. Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Schadensersatzklage in Klagenfurt verhandelt werden darf.
Der EuGH stellte klar, dass ein Autohersteller in einem EU-Mitgliedsstaat, der unzulässige Manipulationen an Fahrzeugen vornimmt und diese dann auch in anderen EU-Staaten in den Verkehr bringe, vernünftigerweise damit rechnen müsse, auch vor Gerichten dieser Staaten verklagt zu werden.
Die Manipulationssoftware sei zwar in Deutschland eingebaut worden, der Schaden für die Kunden aber erst eingetreten als sie Fahrzeug zu einem überhöhten Preis kauften. Der Schaden habe sich daher erst in Österreich verwirklicht. Durch eine Besonderheit im Bereich der deliktischen Haftung könne VW daher auch an dem Ort an dem der Schaden eingetreten ist, verklagt werden – in dem Fall in Österreich.
„VW-Kunden aus dem EU-Ausland müssen nun nicht mehr am Landgericht Braunschweig klagen, das bisher eher nicht durch verbraucherfreundliche Urteile im Abgasskandal aufgefallen ist. Der EuGH hat VW diesen Heimvorteil genommen. Die Kunden aus dem EU-Ausland können nun auch in ihren Heimatländern auf Schadensersatz klagen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover.
Erfreulich ist dies besonders auch für ausländische Kunden, die sich an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt haben, aber vom Vergleich ausgeschlossen wurden, weil ihr Wohnsitz nicht in Deutschland liegt. „Sie können ihre Ansprüche jetzt in ihren Heimatländern geltend machen und haben gute Chancen, Schadensersatz durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Schwering.