Thema Autokauf im INternet: Wer ein Auto kaufen möchte, sucht häufig auf den gängigen Plattformen im Internet nach dem passenden Modell. Die Angaben in der Fahrzeugbeschreibung werden dabei Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie nicht ausdrücklich widerrufen werden. Das stellte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21. Juli 2016 fest (Az.: 28 U 2/16).
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„Das bedeutet, dass das im Internet angebotene Fahrzeug auch die Merkmale aufweisen muss, die in der Anzeige angegeben wurden. Wurden beispielsweise Klimaanlage, Radio oder Freisprechanlage als Ausstattung angegeben, muss der Wagen auch über diese Ausstattung verfügen. Anderenfalls kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten“, erklärt Rechtsanwalt Bastian Veller von der Kanzlei Buerger Schmaltz in Hagen.
In dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, ging es um eben die Ausstattungsmerkmale in der Fahrzeugbeschreibung. Über eine Internet-Plattform war der Käufer auf ein Fahrzeug aufmerksam geworden, das ein Vertragshändler dort inseriert hatte. In der Fahrzeugbeschreibung soll auch angegeben worden sein, dass der Wagen über eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle verfüge. Er telefonierte mit dem Händler, dieser schickte ihm ein Bestellformular zu. In diesem war die Freisprecheinrichtung nicht mehr als Ausstattungsdetail aufgeführt. Es kam zum Kauf, erst danach bemerkte der Käufer, dass das Fahrzeug nicht über die Freisprecheinrichtung verfügt. Der Verkäufer bestritt allerdings, dass das Fahrzeug mit Freisprecheinrichtung inseriert worden sei. Zwischen den Parteien kam es zu keiner Einigung, sodass der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte, den der Händler aber nicht anerkennen wollte.
Letztlich musste das OLG Hamm entscheiden. Der 28. Zivilsenat stellte fest, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam ist und der Händler den Kaufpreis an seinen Kunden gegen die Rückgabe des Autos zurückerstatten muss. Der Kunde habe das Rücktrittsrecht gehabt, da das gekaufte Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe und damit mangelhaft sei. Einer Annonce im Internet fehle zwar der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Zumindest im Bereich des Kfz-Handels käme der Annonce aber ein verbindlicher Charakter zu, der die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs definiert und für einen Interessenten auch Grundlage für die Kaufentscheidung sein könne.
Rechtsanwalt Veller: „Nach dieser Entscheidung des OLG Hamm haben Autokäufer gute Chancen, ihren Wagen zurückzugeben, wenn er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den Kaufpreis zurückverlangen.“