Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen – Entscheidung des BGH erwartet

Der Bundesgerichtshof befasst sich am 16. Februar mit einer wichtigen bankrechtlich relevanten Frage: Es geht unter den Aktenzeichen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 um den so genannten Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen. Gegen die Zahlung dieser 4 Prozent können Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag aussteigen.

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Die klagenden Darlehensnehmer hatten bei Abschluss ihres Darlehens einen Auszahlungsabschlag gezahlt. Die Banken hatten – wie damals üblich – 4 Prozent des Darlehensnennbetrages einbehalten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Kernpunkt der Klagen: Die Darlehensnehmer fühlen sich durch die erhobene Summe unangemessen benachteiligt. Zudem sei keinerlei Gegenleistung spürbar und es dränge sich der Verdacht auf, dass auf diese pauschalierte Weise allgemeine Betriebskosten auf die Verbraucher abgewickelt würden. Dies sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zulässig.

Die im Februar zur Verhandlung kommenden Klagen waren in den Vorinstanzen erfolglos. So waren die Landgerichte Bückeburg und Bamberg der Meinung, dass der Auszahlungsabschlag rechtens sei und auch ohne eigenen Vorteil der KfW-Bank weitergeleitet worden war. Die 4 Prozent seien Teil der vertraglichen Vereinbarungen zweier nicht untereinander konkurrierenden Banken und daher im Rahmen der wirtschafts- und geopolitischen Ziele der KfW zu sehen. Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, da es sich um eine kontrollfreie Preisabrede handelt.

Auch das Landgericht Aschaffenburg meint, die „durchleitende Bank“ würde keine Betriebskosten abwälzen, sondern erfülle nur die Forderung der KfW und entgelte eine Sonderleistung, die die Förderbank für ihre Kunden erbringt.

Und das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem „Förderdarlehen“ nicht um einen „gewöhnlichen“ Verbraucherkredit handelt. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller erwartet die Entscheidung mit Spannung: „Die Verhandlung wird die lange unklare Rechtslage beim Widerruf von KfW-Darlehen zumindest teilweise klären. Es geht hier im Gegensatz zum ‚Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehen‘ vielfach um gewerbliche Darlehen, für die andere Regeln gelten.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.

Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

 

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