Im März 2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs völlig unerheblich ist, aus welchen Gründen der Verbraucher widerruft (Az.: VIII ZR 146/15). „Bleibt der BGH seiner Richtung treu, müsste er ein Urteil OLG Hamburg vom 16. Oktober 2015 kippen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei AJT in Neuss.
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Daher richtet sich der Blick am 12. Juli gespannt Richtung Karlsruhe. Vor dem BGH geht es um den Fall eines Verbrauchers, der nach eigener Aussage im November 2001 einen Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hatte. Sinn und Zweck der Kredits war einzig und allein, die Beteiligung an einem Fonds damit zu finanzieren. In der Widerrufsbelehrung wurde dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass mit dem Widerruf auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht zu Stande käme. Im Januar 2007 hatte der Verbraucher dieses Darlehen vollständig getilgt. Gute sieben Jahre später erklärte er noch den Widerruf des Darlehensvertrags.
Das OLG Hamburg kam zu der Auffassung, dass der Widerruf nicht wirksam erfolgt sei. Unwesentlich war dabei, ob die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Gang gesetzt wurde. Denn das Widerrufsrecht sei zumindest treuwidrig ausgeübt worden. Motivation für den Widerruf sei lediglich, sich von der Fondsbeteiligung zu trennen, die der Verbraucher aber im vollen Bewusstsein über die Risiken eingegangen sei. Ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, sei für den Verbraucher völlig irrelevant gewesen, urteilte das OLG, ließ aber die Revision zum BGH zu.
Und der Bundesgerichtshof hat im März 2016 eine gänzlich andere Auffassung zur Motivation eines Widerrufs vertreten. Demnach sei das Widerrufsrecht ein Verbraucherrecht, das ohne Begründung ausgeübt werden könnte. Daher spiele es im Endeffekt auch keine Rolle aus welchen Gründen der Widerruf erklärt werde.
„Mit dieser Rechtsauffassung dürfte das Urteil des OLG Hamburg überholt sein. Bleibt der BGH dieser Linie treu, kann der Widerruf eines Darlehens bei verbundenen Geschäften eine gute Möglichkeit sein, sich von fehlgeschlagenen Geldanlagen zu trennen“, so Rechtsanwalt Jansen.