Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der fĂŒr das Reise- und Personenbeförderungsrecht zustĂ€ndige X. Zivilsenat hat erneut ĂŒber AusgleichsansprĂŒche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer FlugverspĂ€tung entschieden.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten RechtsanwÀlten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Die KlĂ€ger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami ĂŒber Madrid nach DĂŒsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten fĂŒr die gesamte Reise versehenen KlĂ€ger erreichten Madrid entsprechend mit VerspĂ€tung. Der Weiterflug der KlĂ€ger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die KlĂ€ger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 Âœ Stunden spĂ€ter als vorgesehen in DĂŒsseldorf an.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunĂ€chst ausgesetzt und dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmĂ€ĂŸigen Ankunftszeit erfolgt.

Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit RĂŒcksicht auf dieses Urteil wieder zurĂŒckgenommen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurĂŒckgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 127/11, s. dazu PresseerklĂ€rung Nr. 83/2013) hat er die Klageforderung fĂŒr begrĂŒndet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union den FluggĂ€sten eines verspĂ€teten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die KlĂ€ger infolge der FlugverspĂ€tung ihr individuelles Endziel mit einer VerspĂ€tung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspĂ€tete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der FlugverspĂ€tung ein selbst nicht verspĂ€teter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem PrimĂ€rrecht der EuropĂ€ischen Union noch aus dem Grundgesetz.
Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 123/10

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darĂŒber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.