Geschäftsleitung der Magnifico Circus GmbH & Co,. KG und der nach Nichtaufnahme des Insolvenzverfahrens nicht mehr zuständiger Insolvenzverwalter haben die Gläubigen des Veranstalters, darunter wohl auch zahlreiche Kartenkäufer, angeschrieben. Fakt ist das Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet. Es besteht für die Opfer also keinerlei Möglichkeit, Geld aus der Vermögensmasse zu bekommen. Eine Aufnahme des Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – München vom 01.10.2011 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Magnifico Circus GmbH & Co. KG mangels Masse gem. § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) abgewiesen. Nach dieser Norm hat das Gericht den Antrag abzuweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das ist vorliegend (aufgrund der hohen Gläubigerzahl) der Fall.
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass es in den vergangenen Monaten trotz äußerst intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, einen Investor oder Mitbewerber zu finden, der die „MAGNIFICO“-Show weiterzuführen bereit oder in der Lage ist. Der operative Betrieb muss deshalb – da keinerlei Umsätze mehr zu verzeichnen sind – eingestellt werden. Damit steht nunmehr auch fest, dass die Tournee-Stationen in Wien, Düsseldorf und Stuttgart nicht werden stattfinden können.
Hieraus ergeben sich nachfolgend aufgeführte Rechtsfolgen:
1. Ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet, es gibt somit auch keinen vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter.
2. Die vorläufige Insolvenzverwaltung nebst weiter angeordneter Sicherungsmaßnahmen wurde vom Gericht aufgehoben.
3. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Magnifico Circus GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich aufgelöst, was auch im Handelsregister eingetragen wird (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch). Trotz dieser Auflösung bleibt die Gesellschaft als Rechtsträger noch für einen gewissen Zeitraum weiterhin existent, wobei nunmehr die Liquidation der Gesellschaft (außerhalb eines Insolvenzverfahrens) stattfindet. Die Liquidation obliegt der bisherigen Geschäftsführung der Gesellschaft, die nunmehr als „Liquidator“ tätig wird.
4. Das noch vorhandene Restvermögen der Gesellschaft darf nach den Liquidationsvorschriften im Interesse der Gläubiger nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Es besteht eine „totale Ausschüttungssperre“. Es ist aber dem Liquidator überlassen, wie er ein etwaig vorhandenes Restvermögen nach Abzug der Liquidationskosten auf die Gläubiger verteilt. In der Praxis greifen etwa der Fiskus und Sozialversicherungsträger vorrangig auf etwaig noch vorhandene Vermögenswerte zu, da sie selber Vollstreckungstitel ausfertigen können.
Gläubiger (auch Ticketkäufer) können ihre Forderungen nur bei der Gesellschaft geltend machen (nicht beim ehemals vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht beim Insolvenzgericht). Nachdem aber bereits nicht einmal genug Mittel vorhanden sind, um nur die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, wollen Sie ggf. selbst beurteilen, ob eine solche Geltendmachung angesichts der hohen Schuldensumme der Gesellschaft und des geringen vorhandenen freien Vermögens zweckmäßig erscheint.
Die Geschäftsführung der Magnifico Circus GmbH & Co. KG bedauert die eingetretene Insolvenzsituation und die hiermit einhergehenden herben Verluste der Gläubiger zutiefst. Sie hat bis unmittelbar zur Insolvenzantragstellung mit Hochdruck an einer überarbeiteten Show und der Wiederaufnahme des Showbetriebs gearbeitet. Leider waren die Produktionskosten für die Show zu hoch und die Umsätze blieben weit hinter den Erwartungen zurück, so das letztlich die Gesellschafter, die den betragsmäßig größten Verlust erlitten haben, keine weiteren Gelder mehr zur Verfügung stellen konnten.
Die Geschäftsführung der Magnifico Circus GmbH & Co. KG i.L.