Aufzug außer Betrieb: Mietminderung ja oder nein?

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Ein funktionierender Aufzug ist für viele Mieter, insbesondere in höheren Etagen oder bei eingeschränkter Mobilität, mehr als nur ein Komfortmerkmal – er ist oft eine Notwendigkeit. Doch was geschieht, wenn dieser plötzlich streikt und der Weg in die Wohnung zur Strapaze wird? Die Frage nach einer möglichen Mietminderung steht dann schnell im Raum. Die rechtliche Lage ist hier komplex und von verschiedenen Faktoren abhängig, wie einschlägige Gerichtsurteile immer wieder zeigen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr zum Thema.

 

Der Aufzug als Teil des Mietvertrags

 

Grundsätzlich gehört ein vorhandener Aufzug zur Mietsache und dessen ordnungsgemäße Funktion zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung. Fällt der Aufzug aus, stellt dies in der Regel einen Mangel dar, der den Gebrauchswert der Mietwohnung mindert. Ein Mangel berechtigt den Mieter unter bestimmten Voraussetzungen zur Mietminderung. Dabei spielt es eine Rolle, ob der Aufzug von Anfang an defekt war, oder ob der Defekt während der Mietzeit auftritt. Im letzteren Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beheben –  üblicherweise, indem er ein Unternehmen für Aufzugwartung beauftragt.

 

Wann eine Mietminderung in Betracht kommt

 

Eine Mietminderung ist nicht automatisch gegeben, sobald der Aufzug stillsteht. Entscheidend ist die Erheblichkeit des Mangels. Ein kurzfristiger Ausfall von wenigen Stunden oder einem Tag wird in der Regel keine nennenswerte Mietminderung rechtfertigen. Dauert der Defekt jedoch über einen längeren Zeitraum an, beispielsweise mehrere Tage oder Wochen, kann eine Minderung angemessen sein. Die Höhe der Minderung orientiert sich am Grad der Beeinträchtigung.

 

Gerichte haben hierzu unterschiedliche Quoten festgelegt. Beispielsweise wurde in einem Fall, in dem der Aufzug in einem Hochhaus über mehrere Wochen defekt war, eine Mietminderung von 10 Prozent anerkannt. In einem anderen Fall, bei einem länger andauernden Ausfall in einem Gebäude mit fünf Etagen, sprach das Gericht sogar eine Minderung von 20 Prozent zu. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass solche Urteile immer Einzelfallentscheidungen sind und von den spezifischen Umständen abhängen. Faktoren wie die Etagenhöhe, das Alter oder die Mobilität der Bewohner können eine Rolle spielen.

 

Die richtigen Schritte für betroffene Mieter

 

Steht der Aufzug still, sollten Mieter umgehend handeln. Der erste Schritt ist die unverzügliche Mängelanzeige an den Vermieter. Dies sollte schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis über den Zugang zu haben. In der Anzeige sollte der Mangel präzise beschrieben und der Vermieter zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Eine Frist von ein bis zwei Wochen ist hierbei oft üblich, je nach Dringlichkeit des Falles.

 

Bleibt der Vermieter trotz Fristsetzung untätig, kann der Mieter das Recht zur Mietminderung geltend machen. Es wird empfohlen, die geminderte Miete unter Vorbehalt zu zahlen, beispielsweise indem man den Differenzbetrag gesondert auf ein Treuhandkonto einzahlt. Dies vermeidet den Vorwurf des Mietrückstands und signalisiert dennoch den Anspruch. Keinesfalls sollte die Mietzahlung komplett eingestellt werden, da dies zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann.

 

Besondere Situationen und Ausnahmen

 

Es gibt Situationen, in denen eine Mietminderung ausgeschlossen sein kann. Wenn der Defekt beispielsweise durch unsachgemäße Nutzung oder Vandalismus seitens des Mieters oder von dessen Besuchern verursacht wurde, besteht kein Anspruch. Auch bei angekündigten Wartungsarbeiten, die einen kurzzeitigen Stillstand des Aufzugs erfordern, ist eine Minderung in der Regel nicht möglich, sofern die Beeinträchtigung verhältnismäßig ist.

 

Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder ältere Mieter kann ein defekter Aufzug eine besonders gravierende Beeinträchtigung darstellen. Hier kann der Minderungsanspruch unter Umständen höher ausfallen, da die Nutzung der Wohnung erheblich erschwert wird. In solchen Fällen kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht kommen, beispielsweise für Taxifahrten, wenn der Mieter ohne Aufzug das Haus nicht verlassen kann.

 

Fazit und Ratschläge

 

Ein defekter Aufzug kann das Leben in einer Mietwohnung erheblich beeinträchtigen. Mieter sollten ihre Rechte kennen und proaktiv handeln, um eine schnelle Behebung des Mangels zu erwirken oder eine angemessene Mietminderung durchzusetzen. Die Kommunikation mit dem Vermieter ist dabei entscheidend, und eine fundierte rechtliche Beratung kann in komplexen Fällen hilfreich sein, um die eigenen Ansprüche richtig einzuschätzen und durchzusetzen. Letztlich zeigt sich, dass ein funktionierender Aufzug nicht nur ein Komfort, sondern auch ein Recht sein kann.

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Bild: Foto von Arisa Chattasa

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