Nach Auskunft der AOK hat sich die Zahl der Herzablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen mit Hilfe eines Katheters von 2010 auf knapp 120.000 im Jahr 2016 fast verdop-pelt. Dies, obwohl der Eingriff zahlreiche, teilweise massive Risiken für den Patienten birgt. „Daher trifft die Ärzte vor der Operation eine umfassende Informationspflicht über die Risiken und alternative Behandlungsmethoden. Schon bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht können dem Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zustehen“, erklärt Rechtsanwältin Annika Brċvak, KQP Rechtsanwälte / Hamm.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Als Katheterablation am Herzen wird eine Therapie bei Herzrhythmusstörungen (Vorhofflim-mern) bezeichnet, bei der die Ärzte gezielt krankhafte Bereiche im Herzmuskelgewebe veröden. Bei diesem Eingriff kann beispielsweise die Speiseröhre verletzt oder der Zwerchfellnerv ge-lähmt werden. Bei jeder 13. Ablation kommt es europaweit zu einer Komplikation. Komplikati-onen treten insbesondere in kleineren med. Zentren, die nicht über ausreichend Erfahrung mit der genannten Operationsmethode verfügen, verstärkt auf.
Kommt es im Rahmen einer solchen Operation zu Behandlungsfehlern, so können den betroffe-nen Patienten Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zustehen.
Derartige Ansprüche können sich aber auch ergeben, wenn seitens der behandelnden Ärzte vor der Vornahme der Operation nicht ausreichend über die hiermit einhergehenden Risiken o-der/und Behandlungsalternativen etc. aufgeklärt wurde. Zwar kann es im Rahmen jeder Operati-on zu Komplikationen kommen doch müssen die Patienten über mögliche Komplikationen auf-geklärt werden. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht und stellt sich im Rahmen der Operation oder in deren Nachgang eine Komplikation ein, so kann dem betroffenen Patient gegen den be-handelnden Arzt oder die jeweilige Einrichtung auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Scha-densersatz und Schmerzensgeld zustehen.
Wenn Sie meinen, dass Sie betroffen sein könnten, setzen Sie sich mit uns in Verbindung und schildern uns Ihren Fall in einem kostenlosen Erstgespräch.
Rechtsanwältin Annika Brċvak
KQP Rechtsanwälte / Hamm
Mehr Informationen: http://www.kqp.de/anwalt/schadensersatz-schmerzensgeld-arzt-verklagen-behandlungsfehler/