Der Abgasskandal setzt sich auch bei Fahrzeugen mit 3 Liter-Dieselmotoren fort, die u.a. in zahlreichen Audi-Modellen zum Einsatz kommen. Das OLG Naumburg hat dem Käufer eines Audi SQ5 mit Urteil vom 18. September 2020 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 39/20).
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Der Kläger hatte im Mai 2018 einen gebrauchten Audi SQ5 gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 896 Gen2 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt erließ für das Modell einen Rückruf und begründete dies damit, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden muss. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Während das Landgericht Magdeburg die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, hatte der Kläger im Berufungsverfahren vor dem OLG Naumburg Erfolg. Er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das OLG Naumburg.
Audi habe die Käufer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA 896 Gen2 Euro 6 getäuscht, indem der Eindruck vermittelt wurde, dass das Fahrzeug uneingeschränkt zulassungsfähig wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung der Entzug der Betriebserlaubnis möglich gewesen wäre, so das OLG. In dem Motor käme mit der nur im Prüfstand wirksamen Aufheizstrategie des Motors eine unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz, wegen derer das KBA einen Rückruf angeordnet habe, führte das Gericht weiter aus. Audi habe nicht darlegen können, warum die Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig sein sollte.
Der Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags geschädigt worden. Es liege auf der Hand, dass er den Audi SQ5 nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Der Schaden lasse sich auch nicht durch das Aufspielen eines Software-Updates beseitigen, so das OLG Naumburg.
Das OLG Naumburg lehnte sich hierbei an das BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 an. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass VW sich durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: VI ZR 252/19). „Das Urteil des BGH bezog sich zwar auf Fahrzeuge mit den kleineren Dieselmotoren des Typs EA 189, lässt sich aber auch auf die unzulässigen Abschalteinrichtungen bei den größeren 3-Liter-Dieselmotoren übertragen, wie das Urteil des OLG Naumburg zeigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Wie das OLG Naumburg ausführte, ist derjenige, der vorsätzlich einen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr bringt, dem Käufer zu Schadenersatz verpflichtet. Der Käufer könne die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
„Zahlreiche Audi- aber auch Porsche-Modelle mit 3 Litern Hubraum und mehr wurden vom KBA zurückgerufen, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden musste. Betroffene Fahrzeug-Halter haben beste Chancen, Schadensersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.
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