Der Abgasskandal lässt Audi nicht los. Bei der VW-Tochter geht es nicht nur um Abgasmanipulationen bei Modellen mit dem Motortyp EA 189, sondern auch bei den Modellen mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren mit der Abgasnorm Euro 6. Vom Audi A4 bis zum Audi A8 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im vergangenen Jahr einen verpflichtenden Rückruf angeordnet.
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Die ersten Rückrufaktionen sind bereits angelaufen. Das KBA hat die Software-Updates für die Modelle Audi A6 und A7 Sportback der Baujahre 2015 bis 2018, Audi A8 (Baujahre 2014 bis 2017), Audi Q5 (Baujahre 2014 bis 2017) und Audi SQ5 TDI (Baujahre 2015 bis 2017) freigeben.
Bei diesen Modellen soll ein Software-Baustein aus der Motorsteuerung entfernt werden. Nach Audi-Angaben soll die Maßnahme keine negativen Auswirkungen beispielsweise auf den Kraftstoffverbrauch, Leistung oder Verschleiß des Motors haben.
Betroffene Audi-Fahrer sehen das Update allerdings kritisch. „Sie müssen sich auch keineswegs mit einem Update zufriedengeben, sondern können Schadensersatzansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Haftung. Nicht nur bei Fahrzeugen mit dem Motor des Typs EA 189 haben inzwischen zahlreiche Gerichte entschieden, dass VW sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht hat. Auch bei Fahrzeugen mit dem 3-Liter-Dieselmotor gibt es inzwischen entsprechende Urteile.
So hat z.B. das Landgericht Stuttgart im Januar einem Käufer eines Audi A4 mit 3-Liter-Dieselmotor Schadensersatz zugesprochen (Az.: 7 O 265/18). Das von Audi bei der Abgasreinigung verwendete Thermofenster sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, stellte das Gericht fest. Dadurch sei der Käufer sittenwidrig getäuscht worden und habe Anspruch auf Schadensersatz.
Nicht nur dieses Urteil zeigt, dass Audi-Kunden gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Rückenwind gab es zuletzt auch vom BGH und dem OLG Karlsruhe. Der BGH stellte klar, dass Abgasmanipulationen einen Sachmangel darstellen und das OLG wies darauf hin, dass Abgasmanipulationen den Schadensersatzanspruch der geschädigten Kunden rechtfertigen.
„Die Rechtsprechung ist im Abgasskandal mehr und mehr auf der Seite der geschädigten Kunden. Das kann genutzt werden, um Ansprüche gegen den Händler und / oder den Hersteller geltend zu machen. Bei Forderungen gegen den Händler muss aber beachtet werden, dass diese nur innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen bzw. einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.