Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 04.07.2013 (7 O 109/11) bestätigt, dass das Tatbestandsmerkmal des „Bestimmens“ im Rahmen eines Haustürgeschäftes nach § 1 HWiG europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein „Bestimmen“ schon dann gegeben ist, wenn die Haustürsituation für die Erklärung des Verbrauchers jedenfalls mit kausal ist.
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Denn die Umsetzung der EU-Richtlinie durch Deutschland (§ 1 Abs. 1 HWiG „bestimmt worden“) verstößt gegen EU-Recht (Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen), sodass die EU-Kommission Deutschland daher bereits am 21.06.2012 eine Frist von 2 Monaten gesetzt hat, die Rechtsvorschriften zu ändern.
Klingt kompliziert, ist aber recht einfach: Es kommt nur darauf an, dass der Abschluss der Verträge in einer Haustürsituation erfolgte. Es kommt damit nicht mehr darauf an, wie viele Termine in welcher Zeitspanne stattgefunden haben. Die demnach nur noch erforderliche „Mitursächlichkeit“ der Haustürsituation lassen sich so für den Verbraucher viel leichter vor Gericht beweisen, sodass bessere Chancen auf eine Rückabwicklung bestehen.
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe bestätigt nun erstmals die von der EU vorgebrachten Rügen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Sparkasse Berufung eingelegt hat. Rechsanwalt John, der bei mzs Rechtsanwälte auch Anleger von Atlas-Immobilienfonds vertritt, geht davon aus, dass die auf EU-Recht beruhende Neubewertung vielen Anlegern helfen kann. „Wir gehen davon aus, dass auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Ansicht des Landgerichts Itzehoe bestätigt. Die EU-Richtlinie wurde in Deutschland nicht korrekt umgesetzt.“
Anleger des Atlas-Fonds Nr. 10 sollten von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen lassen, ob auch Ihnen derartige Ansprüche zustehen.
Mehr Informationen: www.geschlossene-fonds-recht.de
Autor: Rechtsanwalt Pascal John, mzs Rechtsanwälte