Arbeitszeugnis: Rechte des Arbeitnehmers

Die auch Auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden kann dem aktuellen Urteil zum Thema „Arbeitszeugnisse“ gute Seiten abgewinnen. Zwar hat die vor dem Bundearbeitsgericht in Berlin gegen ihr Zeugnis klagende junge Frau einen Anspruch auf Änderung des Arbeitszeugnisses nicht durchsetzen können, andererseits sagt das Urteil aber auch, dass Passagen im Zeugnis geändert werden müssen, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. „Die Beweislast liegt allerdings beim Mitarbeiter“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Das bedeutet, dass ein Ex-Mitarbeiter durchaus ein Recht auf ein den Tatsachen entsprechendes Zeugnis hat.

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Arbeitszeugnisse bewerten den Mitarbeiter mit einer Art Geheimcode. Wenn eine Arbeit „Zu unserer Zufriedenheit“ ausgeübt wurde, dann war es halt nicht so besonders gut. Arbeitsnehmer haben einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Durch bestimmte Passagen im Text können sie aber dennoch Unzufriedenheit ausdrücken. „In einigen Fällen nutzen Arbeitgeber ein Zeugnis aber auch zur Abrechnung mit einem Mitarbeiter und das muss man sich nicht gefallen lassen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät Betroffenen, ein Zeugnis aufmerksam zu lesen und von einem Experten deuten zu lassen. Entspricht es nicht den Tatsachen und kann das auch belegt werden, dann bestehen gute Chancen vor Gericht, einen Korrekturanspruch durchzusetzen: „Daran ändert auch das Berliner Urteil nichts, vielmehr stärkt es die Rechte von Arbeitnehmern!“

Im aktuellen Fall hatte sich die Klägerin an einem Passus gestört, nachdem Arbeiten „zur Zufriedenheit“ des Chefs erledigt wurden. Übersetzt heißt das „Schulnote befriedigend“ und das widerspreche ihrem Rechtsanspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Aber: Wer eine positivere Bewertung durch seinen (Ex-)Arbeitgeber durchsetzen will, der muss dafür genaue Gründe darlegen, denn er muss beweisen können, dass die Beurteilung falsch ist. Laut dem nun vorliegenden Urteil des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber mit „befriedigend/zufrieden stellend“ werten auch dann, wenn in einer Branche gute und sehr gute Beurteilungen gang und gäbe seien.

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