Arbeitsrecht – 3 Tipps, die Sie als Arbeitnehmer kennen sollten

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Diese Rechte sollte jeder Arbeitnehmer wissen

Ein gut bezahlter und sicherer Arbeitsplatz ist für viele Menschen existenziell. Nichts ist größer als die Angst vor einem Verlust der Anstellung. Dafür lassen sich viele Arbeitnehmer Vorgaben vom Vorgesetzten machen, die nicht mit geltendem Recht vereinbar sind. Wer seine Arbeitnehmerrechte kennt, der kann auf Augenhöhe mit dem Chef diskutieren. Die folgenden drei Tipps helfen bei der Wahrung eigener Rechte im Berufsleben.

Arbeitszeit und Überstunden
Es ist vermutlich der häufigste Grund für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Überstunden. Grundsätzlich müssen zusätzliche Arbeitsstunden nur geleistet werden, wenn sie vertraglich festgelegt sind. Eine Ausnahme gilt bei akuter Notlage. Diese Ausnahme greift bei unvorhersehbaren Ereignissen, einer plötzlichen Erkrankung oder Unwetter. Die Treuepflicht gebietet in diesem Fall die gegenseitige Hilfeleistung. Eine ständige Notlage aufgrund organisatorischer Fehler unterliegt hingegen keiner Treuepflicht. Ist zu wenig Personal vorhanden, müssen Arbeitnehmer nicht dauerhaft Mehrarbeit leisten.

Jede Überstunde muss entlohnt werden, ganz egal warum sie angefallen ist. Darauf weisen die Experten von GRAF-DETZER Rechtsanwälte hin. Verfallsklauseln sind nichtig, auch Monate später kann ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden einklagen. Alternativ kann zwischen beiden Parteien ein Freizeitausgleich vereinbart werden.

Kosten der Schutz- und Arbeitskleidung
Schreibt das Unternehmen das Tragen von Arbeitskleidung vor, so kann ein Mitarbeiter an den Kosten dafür beteiligt werden. In Einzelfällen können die Kosten für die Arbeitskleidung komplett auf die Angestellten umgewälzt werden. Hierbei gilt jedoch eine Lohnuntergrenze. Das Unternehmen darf die Kosten nur an Mitarbeiter weitergeben, die mindestens 930 Euro pro Monat verdienen und damit auf Höhe des Pfändungsfreibetrags liegen. Mehrfach haben sich Gerichte damit auseinandergesetzt. Sie begründen die Kostenbeteiligung damit, dass Arbeitnehmer durch das Tragen von Arbeitskleidung ihre private Kleidung schonen.
Anders sieht es hingegen bei reiner Schutzkleidung aus, die für die Ausführung der Arbeitsleistung zwingend notwendig ist. Ist es aus hygienischen Gründen oder für den Arbeitsschutz vorgeschrieben, spezielle Kleidung zu tragen, so muss der Arbeitgeber diese kostenfrei zur Verfügung stellen. Dazu zählen beispielsweise Überschuhe und Haarnetze und sterile Arbeitskleidung. Hier darf der Arbeitnehmer nicht, auch nicht anteilig, an den Ausgaben beteiligt werden. Er muss die Ausstattung kostenlos und in ausreichender Menge zur Verfügung stellen.

Nicht immer mit Abfindung
Wird die ordentliche Kündigung ausgesprochen, dann machen sich viele Arbeitnehmer Hoffnung auf eine satte Abfindung. Einen generellen Anspruch auf diese Zahlung besteht jedoch nicht. Ohnehin greift das Kündigungsschutzgesetz erst ab einer Betriebsgröße von zehn Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Kleine Unternehmen sind pauschal davon ausgenommen, ebenso Mitarbeiter in der Probezeit.

Unternehmen müssen bei einer nicht personenbedingten Kündigung eine Sozialauswahl treffen und diejenigen Mitarbeiter zuerst entlasten, die dadurch am wenigsten getroffen werden. Fühlt sich ein Arbeitnehmer unberechtigt gekündigt, so kann er binnen drei Wochen formlos Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Es unterliegt dem Arbeitsgericht, über die Wirksamkeit der Klage zu entscheiden. Bei unrechtmäßigen Kündigungen kann eine Abfindung ausgesprochen werden, die häufig 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit umfasst. Höhere Abfindungen können mit dem Unternehmen ausgehandelt werden, das passiert dann meist außergerichtlich. Ideal beraten sind Arbeitnehmer, die sich die Unterstützung eines Rechtsanwalts sichern.

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Tomke Schwede

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