Arbeiten in der Schweiz – worauf zu achten ist

Die wunderschöne Schweizer Berglandschaft, die Freundlichkeit und hohe Lebensstandards locken nicht nur Urlauber, immer mehr Deutsche zieht es auch zum Arbeiten in die Eidgenossenschaft. Außerdem müssen sie weder eine Fremdsprache erlernen noch gravierende kulturelle Unterschiede in Kauf nehmen. Doch insbesondere sind es auch die vergleichsweise hohen Löhne und Gehälter, die Arbeitsplätze in der Schweiz – vor allem für die direkten Nachbarländer – so attraktiv machen. Bevor man aber seine Sachen packt und mit dem Umzugswagen im Nachbarland einreist, sollte man sich über Gepflogenheiten und Bedingungen zum Arbeiten in der Schweiz genauestens informieren. Zum Beispiel hier:

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Respekt und (N)etikette – auch auf der Arbeit

Zunächst sollte man über die Mentalität der Schweizer Bescheid wissen und sich damit auseinandersetzen. Grundlegend sind die Eidgenossen freundlich und sehr hilfsbereit, allerdings mögen sie arrogantes und allzu forsches Auftreten gar nicht. Vorlautes und belehrendes Benehmen sowie sich über die Sprache oder Traditionen lustig zu machen werden immer Ablehnung hervorrufen. Ein freundliches und natürliches Auftreten schätzen sie dagegen sehr. Im Vorfeld schon mal wichtigste und höfliche Begrüßungs- und Verabschiedungsformen auf Schweizerdeutsch zu lernen, zeugt von Interesse und sorgt für einen guten ersten Eindruck.

Arbeitsvertrag – schriftlich und mündlich

Das Obligationenrecht (OR) ist die Basis für Bestimmungen um Schließung und Beendigung eines Arbeitsvertrages und regelt Rechte und Pflichten von Schweizer Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Der Arbeitsvertrag muss nicht zwingend in schriftlicher Form vorliegen, sondern kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Wer etwa über Jahre regelmäßig stundenweise Arbeiten für einen Betrieb erledigt, hat Anspruch auf gesetzliche Schutzbestimmungen und Sozialleistungen. Es muss als Bedingung Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wichtigsten Punkte der Zusammenarbeit herrschen.

Um sicher zu gehen, sollte man einen Vertrag abschließen, der mindestens folgende Punkte umfast:

  • Datum des Stellenantritts
  • Funktion, Aufgabe, Verantwortlichkeit
  • Lohn, inklusive allfälliger Zulagen wie Bonus oder dem 13. Monatslohn
  • Arbeitszeit, Regelung der Überzeit (Überstunden)
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Zusagen bezüglich Lohnerhöhung, Beförderung, Weiterbildung

Das Gehalt – der schnöde Mammon

Das Gehalt mag in der Schweiz deutlich höher ausfallen, gleichzeitig sind es die Lebenshaltungskosten jedoch auch. Das sollte einem bewusst sein. Der Lohn ist immer verhandelbar, jedoch bedarf es Fingerspitzengefühl, um nicht vorlaut oder arrogant zu erscheinen. Beste Chancen auf ein attraktives Gehalt gibt es in Berufen, in denen es zu wenig inländische Fachkräfte gibt – beispielsweise in der Gastronomie, der Medizin und im Ingenieurwesen.

Einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn gibt es nicht, oft werden Löhne und Gehälter noch nach dem Dienstalter-Prinzip festgelegt: Je länger man in dem Beruf arbeitet, desto höher fällt das Entgelt aus.

Zeit ist Geld – die Arbeitszeiten

In gutbezahlten Jobs, insbesondere in höheren Positionen, können durchaus schon mal bis zu 60 Arbeitsstunden in der Woche erwartet werden. Sonst ist die 42-Stunden-Woche üblich, während nur wenige Arbeitgeber 40 Stunden erwarten, manche aber auch bis zu 45. Im Jahr gibt es vier Wochen Urlaub, ab 50 Jahren und in Kaderpositionen (Führungskräfte aus Politik und Industrie) oft auch fünf Wochen. Bei längerer Krankheit kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen.

Probezeiten

Gesetzlich gilt der erste Monat beim neuen Arbeitsplatz als Probezeit. Diese kann auf maximal drei Monate festgelegt, jedoch nicht verlängert werden, und gilt ausschließlich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Innerhalb der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von sieben Tagen vorgesehen.

 

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.