Das Verwaltungsgericht Köln hat festgestellt, dass die Veröffentlichung von Kfz-Kennzeichen zum Zwecke der Beurteilung der Autofahrer unzulässig ist. Das Gericht befürchtet eine so genannte Pranger-Wirkung und will mit den vorgegebenen Änderungen erreichen, dass nur noch angemeldete Portalbesucher sich auf die Suche nach ausschließlich der eigenen Bewertung machen können. Gegen die vorangegangene „Datenschutzrechtliche Anordnung“ der NRW-Datenschutzbeauftragten hatte die Portalbetreiberin geklagt, die Klage wurde abgewiesen.
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Rechtsanwalt Dr. Haberkamm, Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Damit tritt das VG mächtig auf die Spaßbremse – und das völlig zu Recht. Unsere Erfahrungen mit Portalen aller Art zeigen, dass Bewertungssysteme auch immer regelmäßig dafür missbraucht werden, Menschen unberechtigt an den Pranger zu stellen.“ Gerade bei Ärztebewertungsportalen nehme die Zahl von rechtsverletzenden Bewertungen immer weiter zu, so Dr. Haberkamm.
Bewertende sind durch Anonymität geschützt
Der Anspruch des Autofahrer-Bewertungsportals, Menschen zu vernünftiger Fahrweise anzuleiten, wurde vom Gericht zwar grundsätzlich als löblich anerkannt. Trotzdem berge das System die überwiegende Gefahr, dass auch völlig unbescholtene Autofahrer zu Unrecht an den Pranger gestellt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Kfz-Kennzeichen personenbezogene Daten, mit denen man ohne großen Aufwand Rückschlüsse auf den Fahrer ziehen könnte.
Während bei Bewertungsportalen die Bewerteten immer häufiger eindeutig identifizierbar am Pranger stehen, werden die Bewertenden durch das Recht auf Anonymität geschützt. Das muss sich nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Haberkamm ändern, damit man bei schweren und wiederholten Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Täter für ihr Handeln verantwortlich machen kann.
VG Köln, Az: 13 K 6093/15