Anspruch auf Urlaub verfällt nicht automatisch – EuGH C-619/16 und C-684/16

Es ist gängige Praxis, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen soll. Auf Antrag kann der Urlaub in der Regel ins Folgejahr übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden. Wurde der Urlaub bis dahin nicht beantragt, galt der Urlaubsanspruch bis auf wenige Ausnahmen als verfallen. Dieser Automatismus gilt nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 nicht mehr (Az.: C-619/16 und C-684/16). Demnach ist der Urlaubsanspruch am Jahresende nicht automatisch verloren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt hat.

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„Der Automatismus, dass der Urlaubsanspruch am Jahresende verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht genommen hat, geriet in die Kritik. Hintergrund ist die Überlegung, dass einige Arbeitnehmer absichtlich keinen Urlaubsantrag stellen, weil sie dadurch Nachteile am Arbeitsplatz befürchten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte. Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH deshalb die Frage vor, ob der Arbeitgeber nach europäischem Recht verpflichtet ist, für die Gewährung des Urlaubs zu sorgen. Eine ähnliche Anfrage hatte auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt.

Die Entscheidung des EuGH fiel arbeitnehmerfreundlich aus. In beiden Fällen endeten die Arbeitsverhältnisse zu einem festgelegten Termin und in beiden Fällen hatten die Arbeitnehmer ihren Urlaub noch nicht vollständig genommen. Daher verlangten sie, dass ihr Urlaubsanspruch in Geld abgegolten wird.

Der EuGH urteilte, dass jeder Arbeitnehmer das Grundrecht auf Urlaub habe. Für den Arbeitgeber ergebe sich daraus die Verpflichtung, den Urlaub auch zu gewähren oder eine entsprechende Vergütung zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, der Arbeitnehmer aber noch Anspruch auf Urlaub hat. Diesen Anspruch auf Gewährung des Urlaubs oder entsprechende Vergütung könnten die Arbeitnehmer nicht deshalb verlieren, weil sie keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Im Todesfall des Arbeitnehmers falle der Anspruch sogar in die Erbmasse.

Der Anspruch könne nur dann entfallen, wenn der Arbeitgeber dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub hätte rechtzeitig nehmen können. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten deshalb nicht in den Zwangsurlaub schicken, er muss ihn aber über die Folgen des Urlaubsverzichts aufklären und dies auch beweisen können, so der EuGH.

„Nach dieser Entscheidung können Arbeitnehmer prüfen, ob sie noch Urlaubsansprüche geltend machen können. Arbeitgeber müssen sich damit auseinandersetzen, ob sie ihre Mitarbeiter ausreichend informiert haben und dies im Zweifelsfall auch beweisen können. Unter Umständen müssen die Arbeitsverträge um diese Informationen ergänzt werden“, so Rechtsanwalt Dr. Albertz.

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