Wenn ein Verdacht geäußert wird, der in keiner Weise erhärtet werden kann und wenn auf Basis denkbar knapper Verdachtsmomente eine anwaltliche Beratung empfohlen wird, dann ist eine solche Mandantenwerbung rechtswidrig. Arno Lampmann, bei LHR – Marken, Medien Reputationsschutz – als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz für die Sparte Wettbewerbsrecht zuständig: „Natürlich weiß eine rechtswidrig werbende Kanzlei, dass sie auf dünnem Eis steht. Die große Trommel wird trotzdem geschlagen, denn die Gier nach dem großen Geschäft lässt so manchen Anwaltskollegen Grenzen überschreiten! Man weiß, dass mit Gerüchten gut Geld verdient werden kann, wenn Anleger um ihr Kapital fürchten.“
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Die rechtlich klar definierten Grenzen bekam eine für ihren lässigen Umgang mit Fakten bekannte Hamburger Anlegerschutzkanzlei nun aber vom Landgericht Hamburg aufgezeigt: Ein Emissionshaus hatte mit Hilfe der Kanzlei LHR einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei eine rechtswidrige Mandantenwerbung verboten. „Zu Recht“, wie das LG Hamburg feststellte.
Die Kanzlei hatte auf ihrer Internetseite behauptet, dass in Bezug auf das Emissionshaus der Verdacht des Betriebs eines Schneeballsystems bestehe. Die deswegen dringend nötige anwaltliche Beratung könne und solle bei ihnen in Anspruch genommen werden.
Verdachtsberichterstattung ist nur ausnahmsweise zulässig
Das LG Hamburg ist der Klägerin in seinem Urteil darin gefolgt, dass es für diesen Verdacht keinerlei Anhaltspunkte gab und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden waren. Die Kanzlei wurde dementsprechend zur Unterlassung verurteilt.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Die beklagte Kanzlei hat das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig werden lassen. Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die das Emissionshaus in einem separaten Verfahren geltend machen wird.
Für Lampmann ist die Taktik der Kanzlei mit Berufsrecht und Berufsethos der Anwaltschaft nicht vereinbar. Zumal: „Hier werden Schäden in Kauf genommen, die von der Berufshaftpflicht des Anwalts nicht mehr gedeckt werden können!“ Gut, dass das LG Hamburg unserer Argumentation gefolgt ist und dem Zauber ein Ende gesetzt hat.
(LG Hamburg, Urteil v. 4.10.2016, Az. 312 O 275/15)